Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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4. Kapitel: Besondere Kategorien
1. Abschnitt: Ausbildungsflüge
Artikel 35 Begriff und Geltungsbereich
Artikel 35 definiert den Begriff Ausbildungsflug. Dabei sind folgende Präzisierungen zu beachten:
– Nicht als Ausbildungsflüge im Sinne dieser Verordnung gelten Übungs- und Trainingsflü-
ge, die der Verlängerung einer Pilotenlizenz, dem Kennenlernen eines neuen Fluggeräts oder Bordinstruments dienen oder andere Flüge, welche ohne Begleitung einer zur Ausbildung berechtigten Person erfolgen.
– Unter «zur Ausbildung berechtigte Person» werden sowohl Fluglehrer als auch Instrukto-
ren für das Absetzen und Aufnehmen von Aussenlasten verstanden.
– Flüge unter Aufsicht einer zur Ausbildung berechtigten Person beinhalten Soloflüge
eines Flugschülers gemäss mündlicher oder schriftlicher Anweisung der zur Ausbildung berechtigten Person.
– «Unter Begleitung einer zur Ausbildung berechtigten Person» bedeutet, dass sich diese
Person im Luftfahrzeug befindet oder den Flugschüler unmittelbar auf der Aussenlandestelle vom Boden aus überwacht.
Artikel 36 Einschränkungen
Aus Gründen der Lärmbekämpfung und aus Sicherheitsaspekten werden Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken örtlich und zeitlich eingeschränkt:
– Buchstabe a: die Begrenzung der Aussenlandungen zu Ausbildungszwecken auf Gebie-
te unterhalb von 2’000 m ü. M. leitet sich aus dem ehemaligen Artikel 55 Absatz 1 VIL ab. Sie bringt die für die Ausbildung nötige Flexibilität bezüglich Höhenlage (Obergrenze 2'000 m ü. M. statt 1'100 m ü. M.) und unterschiedlichen Landebedingungen. Bei einer auf die GLP beschränkten Ausbildung wäre die nötige Vielfalt für ein effektives Training nicht gegeben;
– Buchstabe b: zum Schutz der Bewohner vor lästigem Lärm und aus Sicherheitsgründen;
– Buchstabe c: zum Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm (vergleichbar mit dem
Fahrverbot für Lastwagen an Sonn- und Feiertagen);
– Buchstabe d: zum Schutz der Bevölkerung bzw. von Erholungssuchenden auch ausser-
halb des Wohngebiets vor lästigem Lärm in einem sensiblen Zeitfenster im Sinne einer Vorsorge;
– Buchstabe e: aus Sicherheitsgründen;
– Buchstabe f: zum Schutz der Anwesenden vor lästigem Lärm und aus Sicherheitsgrün-
den;
– Buchstabe g: zur Vermeidung von Aussenlandungen zu touristischen und sportlichen
Zwecken unter dem Vorwand eines Ausbildungsfluges;
– Buchstabe h: zum Schutz der ökologisch sensiblen Landschaften.
Ausbildungsflüge in der Nacht werden bewusst nicht verboten, damit Ausbildung und Training für Rettungsflüge durchgeführt werden können. Ebenfalls werden Aussenlandungen näher als 100 m von Gaststätten im Unterschied zu Personentransporten zu touristischen oder sportlichen Zwecken und nichtgewerbsmässigen Flügen nicht verboten. Insbesondere das Landen in der Nähe von Berghütten (oft näher als 100 m) zwischen 1’100 m und 2’000 m ü. M. muss trainiert werden können. Allein der SAC betreibt in dieser Höhenlage rund 40 Hütten. Daraus resultiert aber auch, dass bei allen Gaststätten, also auch im Mitteland,
näher gelandet werden darf. Eine differenzierende Regelung für Gaststätten unter- und oberhalb von 1’100 m ü. M. könnte zwar grundsätzlich Abhilfe schaffen, scheint aber unnötig kompliziert. Es soll darauf vertraut werden, dass im Rahmen der Ausbildung die Piloten die nötige Sensibilität entwickeln und genügend Abstand von Gaststätten einhalten.