Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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Flugeigenschaften erhöhte Anforderungen an die Beschaffenheit von Aussenlandestellen. Eine Zunahme solcher Aussenlandungen ist politisch wie auch im Interesse der Sicherheit weder wünschbar, noch besteht ein grosses öffentliches Interesse an solchen. Sie unterstehen deshalb weiterhin der Bewilligungspflicht.
Buchstabe d:
Aus Gründen der Luftfahrtsicherheit muss gewährleistet werden, dass Piloten so ausgebildet sind, dass sie die Grundanforderungen für Aussenlandungen in topografisch anspruchsvollem Gelände erfüllen und die entsprechende Gesetzgebung und die relevanten Publikationsmittel kennen. Mietet ein ausländischer Pilot für Aussenlandungen ein in der Schweiz immatrikuliertes Luftfahrzeug, so wird davon ausgegangen, dass der Vermieter alles unternimmt, damit der Pilot mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut gemacht wird. Wird mit Luftfahrzeugen operiert, die in keinem direkten Bezug zu einem schweizerischen Luftfahrtunternehmen stehen, muss das BAZL prüfen können, ob die Grundanforderungen durch den Piloten erfüllt werden und ob gestützt auf diese Prüfung die Aussenlandebewilligung erteilt werden kann. Durch die Bewilligungspflicht für ausländische Luftfahrzeuge wird der Ausweichtourismus aus den Nachbarstaaten zur Umgehung der restriktiveren ausländischen Vorschriften unterbunden oder zumindest stark eingeschränkt. Zusätzlich erhält das BAZL eine Kontrolle über die Aussenlandungen mit ausländischen Luftfahrzeugen.
Artikel 8 Voraussetzungen der Bewilligung für einzelne Luftfahrzeugkategorien
Auf die Bewilligung besteht nur ein Anrecht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des BAZL erfüllt werden.
Absatz 1:
Die Vorgaben nach den Buchstaben a, b und c müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Aussenlandebewilligung für ein Flugzeug, einen Tragschrauber oder für ein Luftschiff erteilt werden kann.
Absatz 2:
Die Vorgaben nach den Buchstaben a und b müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Aussenlandebewilligung für einen ausländisch immatrikulierten Hubschrauber erteilt werden kann.
Absatz 3:
Für Aussenlandungen mit einem ausländisch immatrikulierten Flugzeug, Tragschrauber oder Luftschiff müssen sowohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c als auch die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllt sein.
Artikel 9 Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern
Artikel 23 (Einschränkungen in Schutzgebieten) bleibt auch bei Aussenlandungen nach Artikel 9 in jedem Fall anwendbar. Bei Umsetzungsproblemen im Zusammenhang mit Artikel 9 ist zwischen BAZL, BAFU und ARE nach Lösungen zu suchen und eine Praxis festzulegen.
Absatz 2:
Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern sollen grundsätzlich sehr restriktiv erteilt werden. Die kumulativ zu erfüllenden Vorgaben der Buchstaben a bis d unterstreichen diese Absicht. Mit den unter Buchstabe b aufgeführten «weiteren öffentlichen Interessen» sind Umweltschutzinteressen wie beispielsweise der Schutz vor Lärmimmissionen oder auch die Aufrechterhaltung der Linienschifffahrt angesprochen.
Absatz 3:
Aussenlandungen auf öffentlichen Gewässern, welche dem Training oder der Weiterbildung für Rettungs- und Löscheinsätze dienen, stossen in der Öffentlichkeit auf Verständnis und werden kaum in Frage gestellt. Hier genügt das Einverständnis des Kantons, welcher die