Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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landeplätzen) und 56 Absatz 2 (Hilfeleistungen). Die Regelungen zu den Gebirgslandeplätzen sollen nicht in die AuLaV aufgenommen werden. Gebirgslandeplätze sind zwar nicht als Flugplatzanlagen im eigentlichen Sinne zu verstehen. Durch die örtliche Bezeichnung dieser Plätze erhalten sie aber einen anlageähnlichen Charakter. Zudem werden die Gebirgslandeplätze aktuell in einem eigenen Verfahren einer eingehenden Prüfung unterzogen (Koordinationsverfahren gestützt auf den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, SIL). Die Regelung der Aussenlandungen zu Hilfeleistungen bleibt vorerst unverändert in der VIL. In Zukunft werden voraussichtlich Anpassungen nötig sein, da Aussenlandungen unter IFR-Bedingungen (Instrumental Flight Rules: Instrumentenflugregeln) technisch möglich werden. Solche IFR-Aussenlandungen stellen grössere Anforderungen an die Infrastruktur (bsp. Spitallandeplätze), insbesondere bezüglich Freihaltung von Hindernissen. In dieser Thematik bestehen jedoch noch viele offene Fragen, deren Klärung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Erst anschliessend soll über den Verbleib der Regelung in der VIL oder die Übernahme in die AuLaV entschieden werden.
Die wichtigsten Neuerungen gegenüber den heutigen Regelungen sind folgende:
– Das Erfordernis einer spezifischen Bewilligung für die Durchführung von Aussenlandun-
gen entfällt grundsätzlich. Die vormals an die Bewilligung geknüpften Auflagen werden durch die generellen Regelungen der AuLaV abgedeckt.
– Auf Aussenlandestellen dürfen neu untergeordnete Bauten und Anlagen errichtet wer-
den, dies unter der Voraussetzung, dass eine kantonale Baubewilligung vorliegt. Intensiv und regelmässige genutzte Landestellen unterstehen ausserdem der Planungspflicht nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).
– Dem Schutz des Menschen und der Umwelt wird durch den Erlass von Lärmbekämp-
fungsmassnahmen sowie durch zeitliche oder örtliche Einschränkungen in sensiblen Gebieten Rechnung getragen. Insbesondere werden für Schutzgebiete, welche in nationalen Inventaren eingetragen sind, Einschränkungen eingeführt.
Gliederung der Verordnung
1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Unter dem 1. Titel werden Gegenstand und Geltungsbereich festgelegt und eine Definition der Fachbegriffe vorgenommen.
2. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von Flügen
1. Kapitel: Zulässigkeit
Im Kapitel Zulässigkeit werden die grundsätzliche Zulässigkeit von Aussenlandungen, das vorbehaltene Privatrecht, ein Verbot für Aussenlandungen bei Unfallstellen und die Rechtsmittel des BAZL festgehalten.
2. Kapitel: Bewilligungen
Das Kapitel Bewilligungen widmet sich den bewilligungspflichtigen Ausnahmefällen Einerseits handelt es sich um Fälle, bei denen von den Regelungen abgewichen werden kann oder strengere Regelungen zur Anwendung kommen, andererseits um Aussenlandungen von besonderen Luftfahrzeugkategorien und von ausländischen Luftfahrzeugen.
3. Kapitel: Verantwortlichkeit für die Aussenlandung
Im Kapitel Verantwortlichkeit für die Aussenlandung wird die Verantwortung der Kommandantin resp. des Kommandanten festgehalten.
4. Kapitel Raumplanung und Schutz der Umwelt
Die Vorschriften in diesem Kapitel sind vollständig neu, vergleichbare Bestimmungen kannte die bisherige Bewilligungspraxis nicht. Die Bestimmungen in diesem Kapitel bilden ein zentrales Element der Verordnung und integrieren die Raumplanungs- und Umweltbelange in die Aussenlandevorschriften. Die Aufnahme dieser Bestimmungen ist dringend nötig: Einerseits