Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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6. Kapitel: Öffentliche Flugveranstaltungen

Artikel 27

Flugveranstaltungen unterhalb von 1’100 m ü. M. werden ausschliesslich in der LFV geregelt. Für Flugveranstaltungen oberhalb von 1’100 m ü. M. bestehen aber in der LFV keine Regelungen. Je nach Interpretation waren solche Flugveranstaltungen, insbesondere ausserhalb von Gebirgslandeplätzen, nicht möglich. Die Verordnung will hier Klarheit schaffen. Innerhalb sehr enger Grenzen soll eine Bewilligung solcher Veranstaltungen möglich sein. Da die AuLaV Landungen oberhalb von 1’100 m ü. M. ausserhalb von Gebirgslandeplätzen regelt, bot sich die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung zu Flugveranstaltungen oberhalb von 1’100 m ü. M. an. Die materielle Regelung erfolgt in Artikel 11 Absatz 5.

3. Titel: Einschränkungen für einzelne Kategorien von Flügen

1. Kapitel: Kategorien

Artikel 28

Artikel 28 dient dem besseren Verständnis. Er listet die verschiedenen Kategorien von Aussenlandungen auf und dient so dem besseren Verständnis der Struktur.

2. Kapitel: Gewerbsmässige Flüge

1. Abschnitt: Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken

Artikel 29 Einschränkungen

Absatz 1:

Aussenlandungen für Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken sind nicht unumstritten und unterstehen einem geringeren öffentlichen Interesse als Ausbildungsflüge oder Flüge zu Arbeitszwecken. Sie werden darum mit stärkeren Einschränkungen belegt:

– Buchstabe a: Die Begrenzung der Aussenlandungen auf Gebiete unterhalb von 1’100 m

ü. M. leitet sich aus dem Artikel 54 VIL ab. Gebiete oberhalb 1'100 m ü. M. sind sensibler und sollen darum einen stärkeren Schutz geniessen.

– Buchstabe b: zum Schutz der Bewohner vor lästigem Lärm und aus Sicherheitsgründen;

– Buchstabe c: zum Schutz der Bevölkerung vor lästigem Lärm während der Nachtruhe;

– Buchstabe d: zum Schutz der Bevölkerung bzw. von Erholungssuchenden auch ausser-

halb des Wohngebiets vor lästigem Lärm in einem sensiblen Zeitfenster im Sinne einer Vorsorge;

– Buchstabe e: aus Sicherheitsgründen;

– Buchstabe f: zum Schutz der Anwesenden vor lästigem Lärm und aus Sicherheitsgrün-

den;

– Buchstabe g: zum Schutz der ökologisch sensiblen Landschaft.

Absätze 2 und 3:

Die Mittagspause von 12.15 bis 13.15 Uhr nach Absatz 1, Buchstabe d wirkt sich in gewissen Fällen sehr einschränkend auf touristische Flüge ein. Insbesondere ist davon das Heliskiing betroffen, welches in der Regel am Morgen bis höchstens am frühen Nachmittag (Schneeverhältnisse) durchgeführt werden kann. Das Absetzen der Skifahrer in der Mittagspause auf GLP ist zwar weiterhin möglich, die Aufnahme der Skifahrer auf Aussenlandestellen unterhalb von 1’100 m ü. M. wird aber verunmöglicht. Dieser Umstand könnte zu längeren Transportflügen ab Heliports führen, was aus ökologischen und ökonomischen Gründen