Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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Bei Baubewilligungen im Rahmen dieser Verordnung sind ARE, BAFU und BAZL in ihrem Aufgabenbereich berührt und damit zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt. Sie können sich auf Antrag bereits bei unteren Instanzen am Verfahren beteiligen (vgl. Artikel 111 Absatz 2 BGG). Damit ARE, BAFU und BAZL ihre Befugnisse wahrnehmen können, sind sie indessen darauf angewiesen, dass ihnen die kantonalen Entscheide eröffnet werden, weshalb hier von den Möglichkeiten von Artikel 112 Absatz 4 BGG Gebrauch gemacht wird und eine entsprechende Verpflichtung verankert werden soll.

2. Abschnitt: Umweltvorschriften

In diesem Abschnitt wird geregelt, wie Mensch und Natur – insbesondere die Fauna – vor Störungen durch Aussenlandungen geschützt werden sollen.

Zweck von Artikel 23 ist es, insbesondere die Schutzgebiete von nationaler Bedeutung vor Störung sowie Beeinträchtigung durch Aussenlandungen zu schützen.

Artikel 22 Rücksichtsnahme

Um dem Prinzip der Vorsorge gemäss USG Artikel 1 und 11 nachzukommen, ist es unabdingbar, das Mass der Störungen auf das notwendige Minimum zu beschränken. Ein gewisses Mass an Störung bleibt jedoch bestehen, da neben dem Interesse der Vermeidung von übermässiger Störung auch ein Interesse an Aussenlandungen besteht.

Artikel 23 Einschränkungen in Schutzgebieten

Bei diesem Artikel handelt es sich um ein zentrales Element der AuLaV. Hier werden erhebliche Einschränkungen festgelegt, die so bislang nicht existierten. Um den Anforderungen der Praxis gerecht zu werden, sieht Artikel 32 für Flüge zu Arbeitszwecken gewisse Ausnahmemöglichkeiten vom Totalverbot vor.

Absätze 1 und 2:

Absatz 1 enthält Schutzgebiete von nationaler Bedeutung, in denen zwecks Vermeidung von Beeinträchtigungen ein generelles Start- und Landeverbot gilt. Als Ausnahme von diesem generellen Verbot darf gemäss Absatz 2 in eidgenössischen Jagdbanngebieten in der Zeit vom 1. August bis am 31. Oktober im Rahmen von Flügen zu Arbeitszwecken ohne Bewilligung gelandet und gestartet werden. Eidgenössische Jagdbanngebiete sind i. d. R. grossflächig und liegen allesamt im Berggebiet, weshalb ein gewisser Bedarf nach solchen Flügen automatisch gegeben ist (Holz ausfliegen, Lawinenverbauungen). Es kann davon ausgegangen werden, dass zwischen dem 1. August und dem 31. Oktober das Gros der zu tätigenden Arbeiten ausgeführt werden kann, wobei die Störwirkung auf Wildtiere als geringer eingestuft werden kann als während dem Winter oder zur Zeit der Jungenaufzucht im Frühjahr und Sommer. Insbesondere die Einschränkungen in den Jagdbanngebieten, welche immerhin 3.5 Prozent der Fläche der Schweiz ausmachen (überproportional in Berggebieten) beeinträchtigt die Hubschrauberindustrie stark. Am stärksten davon betroffen sind Aussenlandungen für Ausbildungsflüge in Berggebieten. Als Kompensation soll, gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung, die Bezeichnung von Gebieten für die Ausbildung rasch an die Hand genommen werden.

Absatz 3:

Absatz 3 sieht vor, dass das UVEK nach Anhörung der interessierten Kreise (also insbesondere der Unternehmen, Kantone und Umweltschutzorganisationen) für weitere, besonders empfindliche Schutzgebiete Start- und Landebeschränkungen erlassen kann. Dabei kann es sich z. B. um Trockenwiesen und -weiden und Amphibienbiotope von nationaler Bedeutung oder um Moore von regionaler Bedeutung oder um kantonale Wildruhezonen handeln.