Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten

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– Verlegungsflüge von Patienten, wenn davon auszugehen ist, dass die Beförderung mit

einem anderen Transportmittel sich negativ auf den Gesundheitszustand auswirken könnte.

– Evakuationsflüge für Menschen und Tiere aus terrestrisch abgeschnittenen Orten und

Gebieten oder aus blockierten Transportanlagen;

– Versorgungsflüge für Menschen und Tiere in solche Gebiete;

– Flüge, die dem vorsorglichen oder nachträglichen Schutz der Natur dienen (Lawinen-

sprengungen, Bekämpfung von Bränden, Räumen von verschütteten Verkehrswegen, Entfernen von Schwemmholz etc.);

– Materialtransporte zur Bewahrung vor grossem Schaden oder zur unmittelbaren Behe-

bung von schwerwiegenden technischen Defekten und Pannen;

– Suchflüge nach vermissten Personen und Luftfahrzeugen.

Nicht als Hilfs- und Rettungsflüge gelten Transportflüge von medizinischen Fachpersonen an ihren täglichen Arbeitsplatz, z. B. Pendlerverkehr zu Spitälern.

Buchstabe b und c

Als Polizeiflüge und Flüge der Grenzwache werden alle Flüge verstanden, die der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Organe dienen.

Buchstabe d und e

Dienstflüge des BAZL und des BFU werden in der Flugdienstverordnung (FDO, SR

172.217.2) wie folgt definiert: Als Dienstflüge gelten: a. Arbeitsflüge zur unmittelbaren Erfüllung eines dienstlichen Auftrages; b. Flüge zur Abnahme von amtlichen Prüfungen von Flugpersonal; c. Flüge zur amtlichen Prüfung von Flugmaterial; d. Dienstreiseflüge sowie Trainings- und Ausbildungsflüge zur Erhaltung oder Verbesserung des Ausbildungsstandes im Interesse der beruflichen Tätigkeit.

4. Titel: Strafbestimmungen

Artikel 39

In den Strafbestimmungen sind alle Bestimmungen der AuLaV aufgeführt, deren Missachtung gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h bestraft werden kann. Verstösse gegen die unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungen betreffen die Kommandantin resp. den Kommandanten. Verstösse gegen die unter Buchstabe b aufgeführten Bestimmungen sind auch durch andere Personen als die Kommandantin resp. den Kommandanten möglich.

5. Titel: Schlussbestimmungen

Artikel 40 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Artikel 41 Übergangsbestimmungen

Absatz 1:

Die geltenden Aussenlandebewilligungen müssen beim Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht widerrufen werden, sondern verlieren ihre Gültigkeit zu diesem Zeitpunkt.

Absatz 2:

Falls für bestehende Bauten und Anlagen auf Aussenlandestellen keine Baubewilligung vorliegt, muss eine solche nachträglich eingeholt werden. Dazu ist ein Verfahren nach Artikel 20 und 21 einzuleiten. Ein Wiederherstellungsverfahren kann nur dann zum Tragen kommen, wenn ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren zu einem negativen Entscheid