Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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2 Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen
1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Absätze 1 und 2:
In den Geltungsbereich der AuLaV fallen alle Landungen und Starts von zivilen bemannten Luftfahrzeugen in der Schweiz ausserhalb von Flugplätzen. Militärische Luftfahrzeuge sind von der AuLaV nicht betroffen.
Bei den angesprochenen bemannten Luftfahrzeugen handelt es sich in den meisten Fällen um Hubschrauber, die aufgrund ihrer Flugeigenschaften für Aussenlandungen bestens geeignet sind. Den Hubschraubern gleichgestellt sind auch Powerlift-Luftfahrzeuge, die für Landungen und Starts die Eigenschaften von Hubschraubern aufweisen, während der Flugphase jedoch wie Flächenflugzeuge operieren. In beschränkter Zahl werden sodann auch Aussenlandungen mit Luftfahrzeugen ohne motorischen Antrieb, mit Flächenflugzeugen mit motorischem Antrieb, mit Tragschraubern sowie mit Luftschiffen durchgeführt. Auch diese fallen unter die Verordnung.
Als Flugplätze gelten alle im Flugplatz-Netz des SIL bezeichneten Anlagen, die dem Zweck des Starts resp. der Landung von Luftfahrzeugen dienen. Darunter fallen insbesondere Zivil- und Militärflugplätze (SIL-Konzept vom 18.10.2000, Teile III B1–B5), aber auch Flugplätze mit temporärem Charakter. Als Flugplatz gilt das Gelände, das sich im Kompetenzbereich des Flugplatzleiters befindet.
Absatz 3
Das Aufnehmen und Absetzen von Lasten sowie der Schwebeflug unterhalb von 15 m über Grund werden einer Aussenlandung gleichgesetzt. Dies geschieht mit der Absicht, dass die Regelungen betreffend Aussenlandungen nicht mit Schwebeflügen unterlaufen werden können.
Absätze 4 und 5:
Als Landestellen ausserhalb von Flugplätzen gelten gemäss SIL-Konzept vom 18.10.2000, Teil III B6: Gebirgslandeplätze, Spitallandeplätze, Lastaufnahmeplätzen, Start- und Landestellen für Hängegleiter sowie übrige Landestellen. Die Bestimmungen zu Landestellen, die ausschliesslich der Hilfeleistung dienen (Spitallandeplätze und weitere fest eingerichtete Rettungsstellen) verbleiben in Artikel 56 Absatz 2 der VIL. Ebenso werden Aussenlandungen auf Gebirgslandeplätzen, wie bereits unter «Gegenstand und Aufbau der Verordnung» beschrieben, weiterhin in Artikel 54 VIL geregelt, obschon Landungen auf Gebirgslandeplätzen einer Aussenlandung entsprechen.
Artikel 2 Begriffe
a. Aussenlandestelle:
Als Aussenlandestellen werden in dieser Verordnung alle Landestellen und Startplätze ausserhalb von Flugplätzen und Gebirgslandeplätze verstanden. Diese können an beliebigen Orten liegen und sind weder im Gelände noch auf Karten bezeichnet. Beispielsweise sind dies Lastaufnahmeplätze für Hubschrauber sowie Start- bzw. Landeplätze für Ballone, Hängegleiter und Fallschirme.
b. Gewerbsmässiger Flug:
Die Gewerbsmässigkeit ist in Artikel 100 LFV definiert: «Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn: a) für sie in irgendeiner Form Entgelt entrichtet wird, das mehr als die Kosten für Luftfahrzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren decken soll; und
b) sie einem nicht bestimmten Kreis von Personen zugänglich sind.»