Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
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Artikel 12 Gesuch
Bewilligungen nach Kapitel 2 können nur auf schriftliches Gesuch hin erteilt werden. Das BAZL entscheidet so rasch als möglich, jedoch spätestens nach zehn Arbeitstagen. Wird diese Frist überschritten, hat der Gesuchsteller auf Nachfrage hin ein Anrecht auf eine Begründung für die Verzögerung und auf die Bekanntgabe eines voraussichtlichen Entscheidtermins.
Artikel 13 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
Absatz 1
Die Bewilligungen werden, wo nicht bereits im Artikel anders vermerkt, für einzelne Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum an einem bestimmten Ort erteilt. Als bestimmter Zeitraum werden höchstens einige Tage verstanden. Eine engere zeitliche Festlegung ist nicht sinnvoll, da insbesondere meteorologische Bedingungen den Zeitpunkt einer Aussenlandung beeinflussen.
Absatz 2
Für ausländisch immatrikulierte Hubschrauber können für eine unbestimmte Anzahl Aussenlandungen in einem bestimmten Zeitraum Bewilligungen erteilt werden. Dadurch werden diese, abgesehen von der Bewilligungspflicht, gleich wie in der Schweiz immatrikulierte Hubschrauber behandelt.
Absatz 3
Bewilligungen werden in keinem Fall für länger als ein Jahr ausgestellt.
Artikel 14 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
Absatz 1
Bewilligungen werden im Normalfall der Kommandantin resp. dem Kommandanten für ein bestimmtes Luftfahrzeug erteilt. Der direkte Bezug zum Luftfahrzeug ist wichtig, da gewisse Nachweise insbesondere der Sicherheit und des Standortes der Aussenlandestelle direkt im Zusammenhang mit dem verwendeten Luftfahrzeug stehen.
Absatz 2
Bewilligungen im Zusammenhang mit Aussenlandungen auf Gewässern (Artikel 9) werden dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen erteilt. Eine Bewilligung für jede Kommandantin resp. jeden Kommandanten ist aus sachlichen und administrativen Gründen nicht angebracht. Bei den betroffenen Kommandantinnen resp. Kommandanten handelt es sich ausschliesslich um solche, die professionell fliegen.
Absatz 3
Bei Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 ist ein verantwortlicher Betreiber der Aussenlandestelle zu benennen. Die Ausnahmebewilligung wird diesem Betreiber ausgestellt.
Artikel 15 Auflagen und Bedingungen
Die Bewilligungen können detaillierte Auflagen und Bedingungen enthalten. Insbesondere sind dies Auflagen, die der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt dienen.
Artikel 16 Mitteilung
Zur Information stellt das BAZL der Oberzolldirektion Kopien aller Bewilligungen für ausländische Luftfahrzeuge zur Kenntnis zu.