Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/24: Verordnung über das Starten und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung AuLaV) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
wird so den Vorgaben des Umwelt- und Raumplanungsrecht Rechnung getragen, andererseits werden in geringem Masse untergeordnete Bauten und Anlagen auf Aussenlandestellen ermöglicht.
1. Abschnitt: Raumplanung und Baubewilligung
Der erste Abschnitt befasst sich mit raumplanerischen Aspekten. Er enthält Beschränkungen für Bauten auf Aussenlandestellen. Zudem wird auf das Erfordernis von Baubewilligungen und auf die Planungspflicht sowie auf die Zuständigkeit für Baubewilligungen eingegangen.
2. Abschnitt: Umweltvorschriften
Der zweite Abschnitt enthält Vorschriften zur Vermeidung von übermässigen Störungen, zur Lärmbekämpfung und zur Berücksichtigung des Naturschutzes. Ein Hauptaugenmerk liegt auf dem Schutz der nationalen Schutzgebiete nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG, SR 451) und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0), in denen Aussenlandungen praktisch ausgeschlossen werden.
5. Kapitel: Nichtmotorisierte Luftfahrzeuge
In diesem Kapitel werden die für Ballone, Fallschirme, Hängegleiter und Segelflugzeuge anwendbaren Vorschriften definiert, Ausnahmen für Aussenlandungen aus Sicherheitsgründen geregelt und Vorgaben zu Betriebsregeln für Hängegleiter gemacht.
6. Kapitel: Öffentliche Flugveranstaltungen
In Kapitel 6 wird die Thematik öffentliche Flugveranstaltungen aufgenommen. Generell wird auf die Artikel 85–89 LFV und für öffentliche Flugveranstaltungen oberhalb von 1100 m ü. M. auf Artikel 11 Absatz 5 der AuLaV verwiesen.
3. Titel: Einschränkungen für einzelne Kategorien von Flügen
1. Kapitel: Kategorien
Das Kapitel Kategorien dient der besseren Verständlichkeit. Es listet die unterschiedlichen Flugkategorien auf, für welche im Anschluss Einschränkungen erlassen werden.
2. Kapitel: Gewerbsmässige Flüge; 3. Kapitel: Nichtgewerbsmässige Flüge; 4. Kapitel: besondere Kategorien
In den Kapiteln 2 bis 4 werden Grundsätze sowie zeitliche und örtliche Einschränkungen für die unterschiedlichen Flugkategorien gewerbsmässige Flüge, nichtgewerbsmässige Flüge sowie besondere Kategorien definiert. Kapitel 2 (gewerbsmässige Flüge) ist zusätzlich in die zwei Abschnitte «Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken» und «Flüge zu Arbeitszwecken» unterteilt. Unter «Flüge zu Arbeitszwecken» fallen alle Flüge, die in Zusammenhang mit Arbeit stehen, also keinen touristischen oder sportlichen Zweck erfüllen. Dabei kann es sich um Lasten- wie auch Personentransporte handeln. Kapitel 4 (besondere Kategorien) ist unterteilt in die zwei Abschnitte Ausbildungsflüge sowie Notfälle, Polizeiflüge und Dienstflüge des Bundes.
4. Titel: Strafbestimmungen
In den Strafbestimmungen sind alle Bestimmungen der AuLaV aufgeführt, deren Missachtung gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe h LFG bestraft werden kann.
5. Titel: Schlussbestimmungen
In den Schlussbestimmungen wird auf den Anhang der AuLaV verwiesen, in dem die Änderungen bisherigen Rechts aufgeführt sind. Zusätzlich sind unter dem 5. Titel die erforderlichen Übergangsbestimmungen enthalten.