Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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mit andere Rechtsgüter verletzt oder gefährdet (z.B. den öffentlichen Frieden oder die Menschenwürde bei der Rassendiskriminierung).

3.2.3.1 Bestimmtheitsgebot

Das Bestimmtheitsgebot ist in Artikel 1 StGB verankert (nulla poena sine lege certa). Dieser Grundsatz, welcher Verfassungsrang geniesst52 besagt, dass nur Verhaltensweisen sanktioniert werden dürfen, die im Gesetz ausdrücklich umschrieben sind. Dies damit für jedermann klar erkennbar ist, was strafbar ist und was nicht. Das Gesetz muss so präzis formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann53. Denn nur Gesetze, deren Wortlaut eine hinreichend feste Basis für die Rechtsanwendung bilden, vermögen richterliche Entscheidungen berechenbar zu machen. Lehre und Rechtsprechung verlangen zwar nicht, dass jeder Rechtsunterworfene in der Lage sein muss, die Auslegung sämtlicher Tatbestandsmerkmale juristisch exakt zu erfassen. Es muss ihm aber möglich sein, den wesentlichen Gehalt einer Strafnorm zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist eine klare Definition von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen nicht möglich und demzufolge eine entsprechende Einordnung von bekannten, weniger bekannten und unbekannten, von neuen und zum Verwechseln ähnlichen Symbolen unter die drei Begriffe praktisch unmöglich. Obschon die Verwendung von offenen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in einem neuen Artikel 261ter StGB oder 171d MStG juristisch wohl kaum als Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot gewertet werden kann, müssen die grundsätzlichen Bedenken gegen solch offene Tatbestandsformulierungen sehr ernst genommen werden. Im Interesse einer bestmöglichen Verwirklichung des Bestimmtheitsgebots ist es immer opportun, eine Präzisierung der Norm zu fordern, wenn dadurch deren Anwendung vereinfacht wird. Denn je unklarer eine Strafnorm formuliert ist, desto eher besteht die Gefahr, dass sich die Rechtsunterworfenen aus Angst vor möglicher Bestrafung selber stärker einschränken, als dies die Strafnorm von ihnen effektiv verlangt, oder dass Personen zu Unrecht in Strafverfahren verwickelt werden, die für die Betroffenen selbst dann eine Belastung darstellen, wenn sie von den Gerichten später freigesprochen werden.

Eine Regelung, welche den Motionsauftrag wortwörtlich erfüllen würde, enthielte gezwungenermassen viele unbestimmte Rechtsbegriffe. Wie schwierig Begriffe wie "Bewegungen", "extremistisch" oder "gewaltverherrlichend" zu definieren sind, zeigen der Extremismusbericht54 des Bundesrats vom 25. August 2004 und die parlamentarische Debatte über die Petition 04.2010 der Jugendsession 2003 und der Motion 04.3224 der RK-N55. Es dürfte deshalb auch kaum möglich sein, einen Konsens darüber zu finden, was als extremistisches Symbol zu gelten hat. Fällt z.B. das Porträt von Che Guevara56, der mit einem Kreis umgebene Buchstabe A57 oder eine schwarze Fahne58 darunter? Nebst der Tatsache, dass viele dieser Symbole in der Öffentlichkeit nicht oder nur beschränkt bekannt sind, können diese auch gewechselt oder durch zum Verwechseln ähnliche Symbole ersetzt werden. Die gleichen Schwierigkeiten gibt es bei den gewaltverherrlichenden Symbolen. Sind Bomberjacken, Kampfstiefel oder kurz geschorene Haare, die in der rechtsextremen Szene verbreitet sind,

52 Artikel 5 Abs. 1 BV.

53 Vgl. statt vieler: BGE 132 I 49; 128 I 327; 119 IV 242.

54 Vgl. BBl 2004 5019 ff.

55 AB 2005 N 166 ff.; AB 2005 S 641 f.

56 Ernesto Rafael Guevara de la Serna, genannt Che Guevara (* 14. Mai 1928 in Rosario, Argentinien; † 9. Oktober 1967 in La Higuera, Bolivien) war ein argentinischer Arzt und kubanischer Revolutionär, Politiker und Guerillaführer. Che Guevara begründete neben Mao Zedong theoretisch die Methodik, Strategie und Taktik des modernen Guerillakampfes und versuchte mit wechselndem Erfolg, seine revolutionären Thesen auch in die Praxis umzusetzen.

57 Symbol der Autonomen.

58 Als ein weiteres Symbol der Autonomen.