Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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In der Folge erstellte das BJ im Auftrag des Vorstehers EJPD im Mai 2007 ein Arbeitspapier39, welches im Sinne einer Gesamtvorlage zur Änderung von Artikel 261bis StGB sich zunächst mit der an der Rassismusstrafnorm geübten Kritik auseinandersetzte. Danach wurden im Lichte dieser Kritik verschiedene Varianten zur Änderung von Artikel 261bis StGB erörtert. Die meisten Varianten zielten allerdings nur auf eine Änderung des sogenannten Leugnungstatbestands in Artikel 261bis Absatz 4 zweite Satzhälfte StGB ab, weil dieser Tatbestand mit Blick auf die Meinungsäusserungsfreiheit besonders umstritten ist. Am 23. Mai40 und am 3. Juli 2007 fanden unter der Leitung des Vorstehers EJPD Aussprachen mit Experten zur Frage einer allfälligen Streichung oder Änderung der Rassismusstrafnorm statt. Als Diskussionsgrundlage diente das erwähnte Arbeitspapier. Die Experten vertraten sehr unterschiedliche und teilweise entgegengesetzte Ansichten. Von verschiedenen Experten wurde allerdings darauf hingewiesen, dass es wünschbar wäre, die Rassismusstrafnorm präziser zu fassen.

Entgegen der ursprünglichen Absicht, in einem Bericht im Sinne einer Gesamtvorlage einerseits die Streichung oder Änderung von Artikel 261bis StGB und anderseits die Strafbarkeit der Verwendung rassistischer Symbole darzulegen, beantragte der Vorsteher EJPD im Dezember 2007 dem Bundesrat das EJPD zu beauftragen, hinsichtlich des Leugnungstatbestands (Art. 261bis Abs. 4 zweite Satzhälfte StGB) einen Vernehmlassungsentwurf für eine Begrenzung des Tatbestands auf Völkermorde oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von internationalen Gerichten anerkannt wurden41, zu erarbeiten. Am 21. Dezember 2007 nahm der Bundesrat das Arbeitspapier des BJ betreffend die Frage des Revisionsbedarfs von Artikel 261bis StGB zur Kenntnis und beschloss, dass zurzeit kein Handlungsbedarf zur weiteren Konkretisierung dieser Strafnorm bestünde.

3 Grundsatzfragen und Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Motion

3.1 Heutige Rechtslage

3.1.1 StGB

Die Verwendung und Verbreitung von rassistischen Symbolen sind nach Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) strafbar, wenn diese eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist und dafür in der Öffentlichkeit geworben wird42 (Art. 261bis Abs. 2 StGB). Dies kann mittels Wort, Schrift, Bild, Geste usw. erfolgen. Massgeblich ist die Zielrichtung der Tathandlung. Der Täter muss sich an einen öffentlichen Adressatenkreis wenden im Bestreben, diesen zu beeinflussen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, handelt es sich um ein strafloses Bekenntnis43. Wer etwa eine für jedermann sichtbare Hakenkreuzfahne aus

39 Abrufbar unter: <http://www.bj.admin.ch/etc/medialib/data/kriminalitaet/gesetzgebung/rassismus.Par.0001.File.tmp /D_Bericht_16-05-07.pdf>.

40 Vgl. dazu die Medienmitteilung, abrufbar unter: <http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/dokumentation/medieninformationen/2007/ref_2007-05- 23.html>.

41 Variante 4c Arbeitspapier des BJ.

42 MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Artikel 261bis StGB und Artikel 171c MStG, N 1120, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, (nachstehend zit. NIGGLI, Rassendiskriminierung); DORRIT SCHLEIMINGER in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI / HANS WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel 2007, N 36 und 40 zu Artikel 261bis StGB.

43 Zur Hakenkreuz-Armbinde und Hakenkreuzfahne: NIGGLI, Rassendiskriminierung, N 1194; zum Hitlergruss: NIGGLI, Rassendiskriminierung, N 1196. Niggli hält allerdings in diesem Zusammenhang fest: "Wollte man dagegen das blosse Tragen solcher Symbole und Embleme strafbar machen, so wäre de lege ferenda eine Regelung analog der deutschen Regelung in § 86a deutsches StGB ins Auge zu fassen. Dies ist ja mit dem Entwurf eines Bundesgesetzes über Massnahmen