Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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regelt. Die Bestimmung verpönt öffentliche oder zumindest vor mehreren Leuten geschehene Beleidigungen. Unter Beleidigungen sind die Beschimpfung, Verspottung, körperliche Misshandlung und die Bedrohung mit solchen Misshandlungen zu verstehen. Beschimpfung ist nicht allein das Belegen mit Schimpfwörtern, sondern auch die Bekundung der Missachtung durch Zeichen und Gebärden oder Handlungen80.

Des Weiteren ist das Abzeichengesetz81 zu beachten, wonach bestimmte Abzeichen, Uniformen, Embleme und Symbole verboten sind. Gemäss § 2 Absatz 1 Abzeichengesetz finden die Verbote des Absatzes 1 nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Druckwerke und Ähnliches Anwendung.

Abschliessend ist auch auf das Uniform-Verbotsgesetz82 hinzuweisen, wonach das Tragen von Uniformen der deutschen Wehrmacht verboten ist und mit einer Geldstrafe von bis zu 2000 ATS (das Gesetz ist in der Fassung von 1974 in Kraft) oder mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Monaten belegt ist.

In Frankreich gibt es keine Bestimmungen, welche das öffentliche Tragen oder die Verwendung rassistischer oder extremistischer Gesten, Symbole, Insignien oder Embleme generell bestrafen. Hingegen gibt es einzelne Bestimmungen, welche ausdrücklich das Tragen ganz bestimmter Insignien oder Embleme verbieten und deren Einziehung vorsehen. So bestraft Artikel R 645-1 des Strafgesetzbuchs das Tragen oder Zurschaustellen von Uniformen, Insignien oder Emblemen die an gewisse für Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortliche Organisationen oder Personen erinnern83. Da ferner das französische Recht die Teilnahme an einer Kampftruppe oder an einer in Anwendung des Gesetzes vom 10. Januar 1936 aufgelösten Gruppierung verbietet, sieht das Strafgesetzbuch ausdrücklich als Zusatzstrafe die Möglichkeit vor, Uniformen, Insignien, Embleme, Waffen und sämtliches Material solcher Truppen oder Gruppierungen einzuziehen84. Auf der sportlichen Ebene wird das Mitführen von Insignien, Zeichen oder Symbolen, welche an eine rassistische oder ausländerfeindliche Ideologie erinnern in den Bereich wo ein sportliches Ereignis ausgetragen oder ein

Misshandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlass verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.“

80ERNST E. FABRIZY, StGB und ausgewählte Nebengesetze, Wien, 9. Aufl. 2006, § 115 Rn. 1.

81Bundesgesetz vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden (Abzeichenge-

setz 1960).

“§ 1 (1) Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile einer in Österreich verbotenen Organisation dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt, dargestellt oder verbreitet werden. Als Abzeichen sind auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 erstreckt sich auch auf Abzeichen, Uniformen und Uniformteile, die aufgrund ihrer Ähnlichkeit oder ihrer offenkundigen Zweckbestimmung als Ersatz eines der in Abs. 1 erwähnten Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile gebraucht werden.

(3) Orden und Ehrenzeichen, die eines der im Abs. 1 oder Abs. 2 erwähnten Embleme aufweisen, dürfen öffentlich weder getragen noch zur Schau gestellt werden.

§ 2 (1) Die Verbote des § 1 finden, wenn nicht das Ideengut einer verbotenen Organisation gutgeheissen oder propagiert wird, keine Anwendung auf Druckwerke, bildliche Darstellungen, Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter § 1 fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen.“

82Bundesgesetz vom 21. Dezember 1945, womit ein Verbot des Tragens von Uniformen der deut-

schen Wehrmacht erlassen wird (Uniform-Verbotsgesetz).

83Il prévoit une amende de 1500 euros, assortie de peines complémentaires, telle l’interdiction de

détenir, pour une durée de trois ans au plus, une arme soumise à autorisation. Des sanctions sont également prévues à l’encontre des personnes morales. Le Tribunal de Grande Instance (TIG) de Paris, statuant en référé a, par ordonnance en date du 22 mai 2000 (D. 2000 IR 172), tiré des conclusions de cet article sur le plan civil. Il a ainsi considéré que l’exposition sur un site internet, en vue de leur vente, d’objets nazis constitue une infraction à la loi française et a enjoint à

l’extension française du site de prendre toutes les mesures afin de prévenir tout internaute que ce type de site constitue une infraction et d’interrompre la consultation du site concerné.

84Article 431-21.