Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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früheren Arbeitsgruppe "Rechtsextremismus"7 zusammen, wurde aber durch Vertreter der Kantone aus dem Justiz-, Polizei- und Erziehungsbereich ergänzt8.
In ihrem Bericht vom Oktober 20019 stellte die AG REX fest, dass alle Aufträge des Bundesrats gemäss Beschluss vom 2. Oktober 2000 von den betroffenen Departementen bearbeitet und mehrheitlich auch erfolgreich umgesetzt wurden.
Nebst dieser Feststellung und zahlreichen Anträgen in den verschiedenen Bereichen der polizeilichen Prävention, Koordination, Information, Forschung und Gesellschaft, beantragte die AG REX im Bereich der Repression unter anderem, das StGB mit zwei neuen Straftatbeständen zu ergänzen. Der von der AG REX ausformulierte Artikel 261ter VE-StGB betraf die "Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung"10, der Artikel 261quater VE-StGB die "Rassendiskriminierende Vereinigung"11. Gleichzeitig empfahl die AG REX den Deliktskatalog des BÜPF zu ergänzen. Ferner empfahl sie, den Leitfaden12 zur polizeilichen und richterlichen Anwendung von Artikel 261bis StGB durch den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im Bundesamt für Polizei (fedpol) revidieren zu lassen13 .
2.5 Beschlüsse des Bundesrats vom Juni 2002
Am 27. März 2002 nahm der Bundesrat vom Bericht der AG REX Kenntnis und beauftragte das EJPD, dem Bundesrat einen Antrag für das weitere Vorgehen zur Umsetzung der konkreten Vorschläge zu unterbreiten. Am 18. und 26. Juni 2002 beriet der Bundesrat über den
7Vgl. Fussnote 2.
8Die AG REX setzte sich unter dem Vorsitz von Urs von Däniken, Chef des Dienstes für Analyse
und Prävention (DAP), vom damaligen Bundesamt für Polizeiwesen (fedpol) aus Vertretern der schweizerischen Koordinationsstelle für Verbrechensprävention und dem Sekretär der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Kantonspolizeien TG und Bern, einem Vorstandsmitglied der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie der folgenden Bundesstellen (Fachstelle für Rassismusbekämpfung, EDI; BJ; Generalsekretariat EJPD; DV) zusammen.
9Bericht der Arbeitsgruppe "Koordination und Umsetzung von Massnahmen im Bereich des
Rechtsextremismus“ an den Bundesrat vom Oktober 2001, abrufbar unter:
<http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/bwis/extremismusbericht.Par.0007.File.tmp /020327a_ber_01-d.pdf>.
10“Artikel 261ter VE-StGB (Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung)
1. Wer öffentlich Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung, wie namentlich Fahnen,
Abzeichen, Insignien oder Embleme, anpreist, ausstellt, anbietet, trägt, zeigt, überlässt oder sonst wie zugänglich macht,
wer Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung oder Gegenstände mit derartigen Kennzeichen zur Verbreitung oder Verwendung im Sinne von Absatz 1 herstellt, einführt, lagert oder in Verkehr bringt,
wer öffentlich Parolen, Gesten oder Grussformeln mit rassendiskriminierender Bedeutung verwendet,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2. Die Gegenstände werden eingezogen.
3. Die Ziffern 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Verwendung der Kennzeichen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dient.“
11“Artikel 261quater VE-StGB (Rassendiskriminierende Vereinigung)
Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Handlungen vorzunehmen, die gemäss Artikel 261bis mit Strafe bedroht sind,
wer einer solchen Vereinigung beitritt,
wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.“
12Im Interesse der Anwendung und Durchsetzung des geltenden Rassismusartikels erstellte der
DAP einen Leitfaden mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zuhanden der zuständigen Behörden.
13Diese Empfehlung war das Ergebnis einer Umfrage vom 24. August 2000 bei den Polizeikomman-
danten sämtlicher Kantone, der Städte Zürich und Bern sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.