Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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Damit obliegt der Entscheid, ob solche Symbole rassistisch sind, weit gehend dem Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. In den Graubereichen werden deswegen juristische Auseinandersetzungen nicht zu vermeiden sein. Auf einen gesetzlichen Katalog – als mögliche Variante der unter die Strafnorm fallenden Symbole – wird verzichtet, da ein solcher der Realität stets nachhinken und einer kontinuierlichen Anpassung unterliegen würde. Auch in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot (siehe Ziff. 3.2.3.1) wäre ein solches Vorgehen bedenklich. Zur Erleichterung und zugleich Gewährleistung einer rechtsgleichen Anwendung der Strafnorm beabsichtigt der Bundesrat, den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) bzw. ab 2010 das neue nachrichtendienstliche Bundesamt im eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu beauftragen, z.Hd. der Kantone ein laufend zu aktualisierendes Verzeichnis über rechtskräftig beurteilte Sachverhalte zu Symbolen im Sinne von Artikel 261ter VE-StGB zu führen. Dies bedingt, dass Artikel 1 Ziffer 9 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide91 in dem Sinne ergänzt wird, dass die Kantone verpflichtet werden, gestützt darauf dem VBS sämtliche Urteile, Strafentscheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse zu Artikel 261ter VE-StGB mitzuteilen. Dies hätte zudem den positiven Nebeneffekt, dass damit gleichzeitig auch die mit der vorliegenden Gesetzesänderung angestrebte öffentliche Ächtung solcher Symbole noch verstärkt würde.
6.4 Öffentliches Verwenden oder Verbreiten rassistischer Symbole, Abwandlungen davon oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten (Ziff. 1 Abs. 1)
Um unnötige Auslegungs- oder Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird in Ziffer 1 Absatz 1 von Artikel 261ter VE-StGB statt einer auf Vollständigkeit bedachten Liste von Tathandlungen die öffentliche Verwendung oder Verbreitung rassistischer Symbole, Abwandlungen davon oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten genannt.
"Verwenden" bedeutet im vorliegenden Zusammenhang tragen, anpreisen, anbieten, zeigen, ausstellen oder sonst wie zugänglich machen92. Es ist in der Tat nicht einzusehen, welche Bedeutung z.B. ein öffentliches Zeigen haben könnte, das sich vom öffentlichen Ausstellen unterscheiden würde. So dürfte es fraglich sein, ob es sich beim Anbringen eines Hakenkreuzes z.B. auf dem eigenen öffentlich sichtbaren Briefkasten um ein Ausstellen oder ein Zeigen handelt. Mit der vorliegenden Formulierung fallen solche subtilen und zum Teil rein theoretischen Unterscheidungen weg. "Verwenden" bedeutet ein öffentliches Benutzen von Symbolen, die ein rassistisches Bekenntnis darstellen.
“Verbreiten" bedeutet die elektronische, mündliche oder schriftliche Weitergabe z.B. durch Vorlesen, Abspielen, Anschlagen, Ausstellen, Verteilen oder Verkaufen der genannten Symbole oder Gegenstände an einen öffentlichen Adressatenkreis, ohne das nach geltendem Recht in Absatz 2 von Artikel 261bis StGB verlangte werbende Element. Damit würde auch das gruppeninterne Grüssen mit dem Hitlergruss unter Gleichgesinnten, wenn es in der Öffentlichkeit geschieht, strafbar.
Der Begriff "öffentlich" wird vom Bundesgericht in BGE 130 IV 111 definiert. In diesem Urteil ging es um einen Vortrag über die Entstehung der SS und der Waffen-SS der in einer Waldhütte vor 40 bis 50 eingeladenen Personen aus der Skinhead-Szene abgehalten wurde. Das Bundesgericht hat dieser Veranstaltung den privaten Charakter abgesprochen und dabei den Kreis privater Versammlungen, in deren Rahmen man sich rassistische Äusserungen ohne strafrechtliche Folgen erlauben kann, allgemein enger gezogen. Nach diesem Urteil gelten alle Äusserungen und Verhaltensweisen als öffentlich, die nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen ge-
91 SR 312.3.
92 Vgl. dazu auch: § 86a deutsches StGB.