Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
nungsäusserungsfreiheit ein zu weit gehender Eingriff wäre. Es würden nämlich – anders als z.B. in Deutschland61 – Symbole von Gruppierungen verboten, ohne dass diese Gruppierungen selber verboten sind. In der Schweiz muss es auch möglich sein, die Demokratie in Frage zu stellen, über die Menschenrechte oder über den Rechtsstaat zu diskutieren. "In einer Demokratie" – so das Bundesgericht62 – "ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten werden können, die einer Mehrheit missfallen und für viele schockierend wirken. Kritik muss dabei in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Denn in öffentlichen Debatten ist es oft nicht von Anfang an möglich, eindeutig zwischen unwahrer, halbwahrer und begründeter Kritik zu unterscheiden. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung ist daher in der politischen Auseinandersetzung nicht leichthin zu bejahen".
So sah auch der in der Vernehmlassung von 2003 vorgeschlagene Artikel 261quater VE-StGB kein eigentliches Verbot solcher Gruppierungen vor, sondern wollte lediglich die Gründung, Mitgliedschaft oder eine anderweitige Beteiligung in rassendiskriminierenden Vereinigungen unter Strafe stellen. Damit wollte man bewusst von schweren Eingriffen in die Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV), aber auch in andere Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV), die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) oder die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) absehen. Ein Verbot einer extremistischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischen Gruppierung wäre denn auch gestützt auf Artikel 185 BV nur bei unmittelbar drohenden, schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit – wie dies beim Verbot der Al-Qaida63 angenommen wurde – gerechtfertigt.
Als schutzwürdige öffentliche Interessen anerkennt Artikel 10 Absatz 2 EMRK insbesondere auch den "Schutz der Moral"64, den Schutz der "Rechte anderer", sowie der "öffentlichen Ordnung". Dass die "Wahrung des öffentlichen Friedens" und der "Schutz vor Diskriminierung" schützenswerte öffentliche Interessen darstellen, wird allgemein anerkannt.
Schliesslich muss die Strafnorm das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren. Sie muss demnach ein geeignetes und notwendiges Mittel sein, den öffentlichen Frieden, bzw. die Würde des Menschen in der Schweiz zu wahren. Dies dürfte bei einer Verbotsnorm von rassistischen Symbolen, welche auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, zutreffen. Eine solche Strafnorm würde zweifellos das Verhältnismässigkeitsprinzip auch wahren, wenn dem hohen Stellenwert der Meinungsäusserungsfreiheit in interpretatorischen Zweifelsfällen bei der Rechtsanwendung Rechnung getragen wird.
3.2.3.3 Handlungsbedarf
Wie bereits erwähnt (vgl. oben Ziff. 3.1.1) ist die Verwendung von rassistischen Symbolen heute nach Artikel 261bis StGB nur dann strafbar, wenn diese eine Ideologie symbolisieren,
61 In Deutschland wird die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen wie Hakenkreuze und andere Nazisymbole durch § 86a StGB unter Strafe gestellt. Nach dieser Norm wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Deutschland Kennzeichen von in § 86 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet oder aber Gegenstände, die solche Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im In- oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
62 BGE 131 IV 23.
63 Das einzige Verbot, das die Schweiz kennt, betrifft die Gruppierung Al-Qaida und verwandte Organisationen und Gruppierungen, welche in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaida übereinstimmen oder in deren Auftrag handeln. Siehe die entsprechende Verordnung vom 7. November 2001, welche sich auf Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 BV abstützt (SR 122).
64 Unter dem "Schutz der Moral" hat der Europäische Gerichtshof bisher grosses Verständnis gezeigt für staatliche Strafnormen insbesondere zum Schutz vor Obszönitäten oder Blasphemie (vgl. die zitierten Gerichtsentscheide bei Poncet, medialex 2001/2, S. 85).