Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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2.8 Die Beschlüsse des Bundesrats vom Dezember 2004
Am 22. Dezember 2004 nahm der Bundesrat vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens von 2003 (vgl. Ziff. 2.6) Kenntnis und beschloss, die Revision in zwei getrennte Vorlagen aufzuteilen und weiterzuführen:
● Eine Vorlage sollte die gesetzlichen Grundlagen für Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen35 enthalten. Eine entsprechende Änderung des BWIS trat am 1. Januar 2007 in Kraft36.
● Die zweite Vorlage sollte unter dem Titel "Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus" Artikel 261ter VE-StGB, bzw. Artikel 171d VE-MStG betreffend "Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung" enthalten. Bei deren Ausgestaltung musste nach dem Willen des Bundesrats die in Ziffer 2.7 erläuterte Motion 04.3224 der RK-N vom 29. April 2004 berücksichtigt werden. Da rassendiskriminierende Delikte häufig unter Benützung des Post- und Fernmeldeverkehrs, namentlich im Internet begangen werden, sollte die Vorlage ferner den geltenden Artikel 261bis StGB in den Katalog der überwachungsfähigen Delikte des BÜPF aufnehmen. Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse entschied der Bundesrat schliesslich auf die Schaffung eines Straftatbestands betreffend rassendiskriminierende Vereinigungen (Art. 261quater VE-StGB) zu verzichten.
2.9 2005 – 2007 Prüfung einer Gesamtvorlage zur Änderung von Artikel 261bis StGB einerseits und zur Strafbarkeit der Verwendung rassistischer Symbole anderseits
2005 wurde anlässlich der Beratung der Motion der RK-N in den Räten darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Motionsauftrags alles andere als einfach sein werde37. Der Vorsteher des EJPD beauftragte deshalb im Februar 2006 das Bundesamt für Justiz (BJ) in einem Bericht, eine Problemanalyse vorzunehmen und Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Abschluss der diesbezüglichen Arbeiten hat sich aber dann, wie im Folgenden erläutert wird, verzögert.
Anlässlich eines Arbeitsbesuchs im Oktober 2006 in Ankara, sprach sich der Vorsteher EJPD im Zusammenhang mit den gegenüber den Armeniern vor mehr als 90 Jahren begangenen Massendeportationen und Massakern in der Endphase des Osmanischen Reichs dafür aus, dass es primär eine Aufgabe der historischen Forschung sei, solche Ereignisse zu beleuchten, sie in ihrem geschichtlichen Kontext einzubetten und zu beurteilen, ob es sich dabei um Völkermord handelte. Dies sei nicht Sache des Richters. Artikel 261bis StGB werde deshalb in diesem Zusammenhang überprüft – namentlich auch mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit. Der Bundesrat hielt im Zusammenhang mit diesen Äusserungen des Vorstehers EJPD in einer vor den Medien vorgetragenen Erklärung vom 18. Oktober 200638 fest, dass eine ersatzlose Streichung der Rassismusstrafnorm nach wie vor nicht in Frage komme. Anderseits sei es legitim und einem Departementsvorsteher nicht verwehrt, über Verbesserungen eines Gesetzes nachzudenken und im Bundesratskollegium einen entsprechenden Antrag zu stellen.
35 Im Zentrum der Massnahmen zur Bekämpfung des Hooliganismus steht die zentrale Erfassung von Daten notorischer Gewalttäter bei Sportveranstaltungen in einer nationalen Hooligandatenbank. Neue präventive Massnahmen wie Rayonverbote, Ausreisebeschränkungen, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam sollen zudem verhindern, dass sich Personen anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten.
36 AS 2006 3709.
37 AB 2005 N 166 ff.; AB 2005 S 641 ff.
38 Vgl. dazu: <http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20063587>.