Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist und dafür in der Öffentlichkeit geworben wird. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wie z.B. das werbende Verbreiten oder die Öffentlichkeit, handelt es sich um ein strafloses Bekenntnis. Will man im Sinne der Motion auch dieses strafbar erklären, ist eine neue Strafnorm notwendig65.

Nach geltendem Recht ist es für die Polizeibehörden beispielsweise schwierig, anlässlich einer öffentlichen Versammlung von mehreren Rechtsextremen einzuschätzen, ab wie vielen Personen ein solches Gebaren eine Propagandaaktion im Sinne der Antirassismus-Strafnorm darstellt. Auslegungsprobleme gibt es auch, wenn sich in der Öffentlichkeit eine Ansammlung mehrerer Rechtsextremer bildet, die sich zwar durch entsprechendes Outfit klar zu dieser Szene bekennen, aber diese Zugehörigkeit weder mit Parolen noch mit Gesten kundtun. Unklar ist auch, ob das rassendiskriminierende Verhalten einiger Teilnehmerinnen und Teilnehmer den anderen angerechnet werden kann. Sofern sich Rechtsextreme beispielsweise darauf beschränken, Armbinden mit Hakenkreuz zu tragen oder untereinander den Hitlergruss auszuführen, bleiben sie nach geltendem Recht straflos, da die Tathandlung des Verbreitens mit seinem werbenden Element nicht erfüllt ist. Eine neue Strafnorm, welche bereits die öffentliche Verwendung von rassistischen Symbolen unter Strafe stellt, würde die Polizei zwingen, aktiv zu werden, wenn an einer rechtsextremen Veranstaltung einschlägige Symbole getragen werden.

Ferner gibt es in diesem Bereich heute auch zahlreiche Beweisschwierigkeiten. So ist eine Propagandahandlung in der Praxis schwierig zu beweisen. Der subjektive Tatbestand von Artikel 261bis Absatz 2 StGB verlangt nämlich, dass der Beschuldigte die Öffentlichkeit werbend beeinflussen will. Hinsichtlich des Tatbestandselements der Öffentlichkeit genügt Eventualvorsatz aber nicht66. Auch diese Schwierigkeit würde durch eine neue Strafnorm, welche schon das blosse Tragen von rassistischen Symbolen unter Strafe stellt, beseitigt.

Aus diesen Ausführungen könnte der Schluss gezogen werden, dass die Schaffung einer neuen Strafnorm bezüglich der öffentlichen Verwendung von rassistischen Symbolen die Handlungsmöglichkeiten der Polizei erhöhen würde und somit einem Bedürfnis entsprechen könnte. Allerdings haben die Kantone – trotz bestehender Zuständigkeit (vgl. Ziff. 3.2.2) – bisher keine entsprechenden Bestimmungen in ihren Polizeigesetzen statuiert. Abklärungen bei der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) haben auch ergeben, dass aus polizeilicher Sicht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Zwar ist unbestritten, dass der Rassismus bekämpft werden soll. Ein Verbot rassistischer Symbole wäre allerdings in der Praxis mit grossen Vollzugsproblemen verbunden und würde die tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der Polizei nicht verbessern.

65 Die Schweiz hat regelmässig über die Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus dem UNO- Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung zu berichten und ist Gegenstand der Aufsichtstätigkeit weiterer internationaler Organe, etwa des UNO-Menschenrechtsrats (vgl. dazu namentlich den 4.-6. periodischen Bericht der Schweiz an den UNO-Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung gemäss Artikel 9 des internationalen Übereinkommens von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, CERD/C/CHE/6, Paragraph 109). Dabei wurde wiederholt auch die Komplettierung von Artikel 261bis StGB durch ein Verbot einschlägiger Symbole und Gesten sowie insbesondere ein Verbot rassendiskriminierender Vereinigungen empfohlen (so etwa die europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, ECRI, in ihrem aktuellen Draft Report on Switzerland vom 2. April 2009 oder die Schlussempfehlungen des CERD- Ausschusses zum letzten Staatsbericht der Schweiz, CERD/C/CH/CO/6, Paragraph 15).

66 NIGGLI, Rassendiskriminierung, N 1670.