Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet ist und dafür in der Öffentlichkeit geworben wird. Neu würde auch die öffentliche Verwendung und Verbreitung von rassistischen Symbolen strafbar, wenn für deren Ideologie im Sinne von Artikel 261bis StGB in der Öffentlichkeit nicht geworben wird. Mit dieser auf rassistische Symbole beschränkten Strafnorm würde der bei der Bekämpfung der Rassendiskriminierung mit Artikel 261bis StGB eingeschlagene Weg weiterverfolgt. Ferner würde die Meinungsäusserungsfreiheit mit der neuen Strafnorm zwar eingeschränkt, aber in einem verhältnismässigen Rahmen und auch gesetzestechnisch konsequent. Diese Einschränkung würde mit der vorgeschlagenen Strafnorm auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen und im öffentlichen Interesse liegen.
6 Strafnorm betreffend die öffentliche Verwendung rassistischer Symbole
6.1 Vorgeschlagener Gesetzestext
Strafgesetzbuch
Art. 261ter VE-StGB Verwendung rassistischer Symbole
1. Wer rassistische Symbole, insbesondere Symbole des Nationalsozialismus, oder Abwandlungen davon, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, öffentlich verwendet oder verbreitet,
wer derartige Symbole oder Abwandlungen davon, oder derartige Gegenstände, zur öffentlichen Verwendung oder Verbreitung herstellt, lagert, ein-, durch- oder ausführt,
wird mit Busse bestraft.
2. Die Gegenstände werden eingezogen.
3. Die Ziffern 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der Symbole oder Gegenstände schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dient.
6.2 Systematische Einordnung
Geschützte Rechtsgüter des neuen Artikels 261ter VE-StGB sind wie beim geltenden Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) die Würde des Menschen und der öffentliche Friede. Wer öffentlich rassistische Symbole, namentlich Symbole des Nationalsozialismus oder Abwandlungen davon verwendet oder verbreitet, verletzt die Menschenwürde. Geht es doch darum, Angehörige einer Rasse, Ethnie oder Religion öffentlich zu diskriminieren. Diese Form der Rassendiskriminierung stellt aber auch eine Gefährdung des öffentlichen Friedens dar. Deshalb wird vorgeschlagen, Artikel 261ter VE-StGB im Anschluss an Artikel 261bis im zwölften Titel des StGB zu platzieren.
6.3 Was sind rassistische Symbole, Abwandlungen davon oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten?
Zum Begriff "Symbole" gehören nicht nur Fahnen, Abzeichen usw., sondern auch nichtkörperliche Symbole wie der Hitlergruss oder andere Gruss- oder Ausdrucksformen. Was sind rassistische Symbole? Dass die aus der Zeit des Nationalsozialismus stammenden und bekannten Symbole wie das Hakenkreuz (auch seitenverkehrt) oder die Sigrunen, insbesondere die Doppelsigrune als Zeichen der SS, oder der Hitlergruss unter den Begriff "rassistische