Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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prägten Umfeld erfolgen93. Eine Pönalisierung des privaten Verwendens rassistischer Symbole im Sinne von Artikel 261ter VE-StGB wäre als ein zu schwerer und damit zu weit reichender Eingriff in die Grundrechte der persönlichen Freiheit und der Meinungsäusserungsfreiheit abzulehnen.
6.5 Herstellung, Lagern, Ein-, Durch- oder Ausfuhr zur öffentlichen Verwendung oder Verbreitung von rassistischen Symbolen, Abwandlungen davon oder Gegenständen, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten (Ziff. 1 Abs. 2)
Absatz 2 von Ziffer 1 erfasst das Herstellen, Lagern und die Ein-, Durch- oder Ausfuhr zur öffentlichen Verbreitung oder Verwendung von rassistischen Symbolen und Gegenständen im Sinne des Absatzes 1.
"Herstellen" bedeutet Anfertigen der im neuen Artikel 261ter VE-StGB genannten Symbole. Hersteller ist zunächst, wer solche Symbole originär erzeugt, z.B. eine Fahne oder ein Video produziert, das die in Artikel 261ter VE-StGB verpönten Darstellungen enthält. Ein Herstellen liegt darüber hinaus nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auch vor, wenn von entsprechenden Vorlagen weitere inhaltlich identische Gegenstände angefertigt werden. Etwa durch blosses Vervielfältigen oder Kopieren, bzw. Duplizieren oder wenn durch Eingriffe in die Vorlage wie Vergrösserungen, andere inhaltliche Bildverarbeitungen, Kollagen usw. neue, andersartige Gegenstände hervorgebracht werden. Unerheblich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, auf welche Weise ein bestehendes Werk technisch kopiert wird. Eine auf Dauer ausgerichtete, gezielt vorgenommene elektronische Speicherung eines Werks auf der Festplatte eines PC, einer Diskette, einer CD-Rom, DVD oder auf anderen Datenträgern, ist eine Herstellungshandlung. Genau so wie etwa das Einscannen und Abspeichern von Bildern. Das trifft auch auf das aktive Herunterladen zu. Herstellen umfasst insofern das gesamte von Menschen bewirkte Geschehen, das ein im Tatbestand umschriebenes Endprodukt zur öffentlichen Verbreitung oder Verwendung hervorbringt94.
Unter den Begriff "Lagern" fällt jedes Aufbewahren oder Vorrätighalten von strafbaren Symbolen in der Absicht, diese öffentlich zu verwenden oder zu verbreiten. Diese Absicht dürfte allerdings in der Praxis meist schwer zu beweisen sein.
"Einfuhr" ist jedes Verbringen eines Symbols in die Schweiz. Umgekehrt ist "Ausfuhr" jedes Verbringen eines Symbols aus der Schweiz. Die Durchfuhr ist das Befördern von rassistischen Symbolen durch das Zollgebiet der Schweiz. Die Einfuhr zum privaten Gebrauch soll straflos bleiben. Die Einfuhr von mehreren identischen Symbolen stellt allerdings ein gewichtiges Indiz für eine öffentliche Verwendung oder Verbreitung dar.
6.6 Strafdrohung (Ziff. 1 Abs. 3)
Um der mit einer solchen Strafnorm anvisierten generalpräventiven Wirkung – aber auch der gesellschaftlichen Ächtung derjenigen, die gegen diese Norm verstossen – Nachachtung zu verschaffen, erachtet der Bundesrat eine Ausgestaltung der neuen Strafnorm als Übertre-
93 Aufgrund dieses Urteils wurde die Befürchtung laut, dass Artikel 261bis StGB künftig auf Stammtischrunden Anwendung finden werde. Der Bundesrat ist aber davon überzeugt, dass auch nach dieser neuen Rechtsprechung rassistische Äusserungen am Stammtisch weiterhin nicht strafbar sind, so lange sie nicht problemlos von Dritten wahrgenommen werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil betont, dass eine gemeinsame Gesinnung der Teilnehmer den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung im Sinne von Artikel 261bis StGB nicht auszuschliessen vermag. Denn Artikel 261bis StGB will gerade auch verhindern, dass sich rassistisches Gedankengut in Zirkeln die ihm zuneigen weiter verfestigt und ausweitet.
94 Vgl. BGE 131 IV 16.