Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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der Lukarne seines Hauses hängt, bekundet grundsätzlich noch keinen Willen, in der Öffentlichkeit dafür zu werben44.

Unklar ist nach geltendem Recht die Qualifizierung jener Symbole, die den zurzeit als klar rassistisch bekannten Symbolen (Hakenkreuz, Hitlergruss) ähnlich sind oder in rechtsextremen Kreisen als Ersatz verwendet werden, wie z.B. der so genannte Kühnengruss45. Dieser ist eine Abwandlung des Hitlergrusses. Bei rechtsextremen Auftritten wird oft auch der erhobene rechte Arm mit den drei gespreizten Fingern, wie er vom Rütlischwur her bekannt ist anstelle des Kühnen- oder des Hitlergrusses verwendet. In diesen Zusammenhang gehören auch folgende Zeichen: Zahlendarstellungen wie 88 für "Heil Hitler" (8 steht für den 8. Buchstaben des Alphabets), 18 (Adolf Hitler), 14 (Synonym für die 14 Worte "We must secure the existence of our people and a future for white children") usw.

Nicht strafbar ist die öffentliche Verwendung und Verbreitung von rassistischen Symbolen, die eine Ideologie symbolisieren, welche auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung von Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion im Sinn von Artikel 261bis StGB gerichtet ist, wenn für diese Ideologie in der Öffentlichkeit nicht geworben wird.

Straflos ist auch die öffentliche Verwendung oder Verbreitung von extremistischen und gewaltverherrlichenden Symbolen, ob mit oder ohne werbendes Element.

gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda auch geschehen. Obwohl der Entwurf bereits 2003 in die Vernehmlassung gegangen ist und die bis Ende Mai 2003 eingegangenen Äusserungen zur Einführung einer entsprechenden Strafnorm fast durchwegs positiv waren, liegt allerdings bis heute noch keine Botschaft vor."

44Siehe zum straflosen Bekenntnis auch die nachfolgende von fedpol zusammengestellte kantonale

Rechtsprechung:

Entscheid im Kanton Zürich vom Jahr 2001: Eine Skinheadgruppe hielt sich an einem öffentlich zugänglichen Grillplatz auf. Gemäss den Aussagen der Anzeigeerstatter wurde eine Schweizerfahne mit abgeändertem Kreuz und Standarten ausgerollt, auf welchen auf schwarzem Grund ein weisses oder gelbes Kreuz, eventuell ein Hakenkreuz, zu sehen gewesen sei und zu lauter

Marschmusik wie zu Hitlers Zeiten unter anderem ein Lied mit dem Thema "Widerstand" gesungen. Einer der jungen Männer habe ausserdem die Beine im Stechschritt bewegt sowie den linken Arm zum Hitlergruss erhoben. Zudem hätten die fünf Beteiligten aus Ästen ein Hakenkreuz auf dem Boden verankert;

Entscheid im Kanton Basel-Stadt vom Jahr 2003: Der Beschuldigte hängte eine Hakenkreuzfahne von 120 x 75 cm Grösse aus seiner Lukarne, welche bis zur Entfernung durch die Berufsfeuerwehr am kommenden Vormittag für jedermann sichtbar auf dem Dach liegen blieb. Damit propagierte der Beschuldigte, der sich im E-Mail-Verkehr auch "SS-Obergasmeister" nennen liess und dort selbst statt Gruss "GruSS" schrieb, die rassendiskriminierenden Ideen des Nationalsozialismus; Entscheid im Kanton Solothurn vom Jahre 2004: Der Beschuldigte rief am 11. September 2001 "Sieg Heil" und "PLO Heil" in verschiedenen Gaststätten, nachdem im Fernsehen über die Terroranschläge in New York berichtet wurde. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die folgenden Äusserungen gemacht hat: In einer Gaststätte sagte der Beschuldigte sinngemäss, dass die Amerikaner selber schuld am Attentat seien. Das sei ihren Kontakten mit den Juden und Israelis zuzuschreiben und sie hätten diesen Leuten zu viel geholfen. In einer anderen Gaststätte sagte der Beschuldigte, die Amerikaner seien selber schuld, die Israelis hätten das Ganze angezettelt;

Entscheid im Kanton Waadt vom Jahr 2005: Auf einer Website hatte es Fotos von jungen Leuten mit rasierten Schädeln. Einer dieser Jungen trug ein Kleidungsstück mit einem Hakenkreuz;

Entscheid im Kanton Graubünden vom Jahr 2005: Beamte der Bahnpolizei waren im Bahnhof Landquart im Einsatz, um die heimkehrenden Besucher eines Eishockeyspiels zu kontrollieren.

Anlässlich dieses Eishockeymatches skandierten verschiedene Personen "Sieg Heil" sowie "Heil Hitler". Dabei wurden die Beamten von einer Gruppe von 15 bis 20 vermummten Personen bedrängt. Ein Beschuldigter hob den rechten Arm mit gestreckter Hand zum Hitlergruss und schrie mehrmals lautstark "Sieg Heil" sowie "Heil Hitler".

45Der Kühnengruss (abgespreizter Daumen sowie Zeige- und Mittelfinger, symbolisches "V") trat im

Zusammenhang mit der rechtsradikalen Bewegung erstmals in den 1970er-Jahren unter der Bezeichnung "Widerstandsgruss" auf. Die Abwandlung sollte das Hitlergruss-Verbot umgehen. 1992 wurde der Widerstandsgruss nach dem ehemaligen Neonazi-Führer Michael Kühnen umbenannt.