Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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Der wissenschaftliche Wert hängt von der Verwendung oder Verbreitung der in Ziffer 1 genannten Symbole für Lehre und Forschung ab. Die Beurteilung muss nach objektiven Kriterien erfolgen. In diesen Fällen ist auch eine Einziehung nach StGB ausgeschlossen. Diese Bestimmung entspricht Artikel 135 Absatz 1 (Gewaltdarstellungen) und Artikel 197 Ziffer 5 (Pornografie) StGB. Auch rechtmässiges Handeln im Rahmen der Amts- oder Berufspflichten ist nicht strafbar (vgl. Art. 14 StGB). Dies trifft z.B. für Aktivitäten im Rahmen eines amtlichen Internet-Monitorings zu.
Wie bei Revisionen des bürgerlichen Strafgesetzbuchs mit Parallelnormen im MStG üblich, wäre auch im vorliegenden Fall das MStG entsprechend zu ändern.
7 Militärstrafgesetz (MStG)
7.1 Vorgeschlagener Gesetzestext
Militärstrafgesetz
Art. 171d VE-MStG Verwendung rassistischer Symbole
1. Wer rassistische Symbole, insbesondere Symbole des Nationalsozialismus, oder Abwandlungen davon, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, wie Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder Abbildungen, öffentlich verwendet oder verbreitet,
wer derartige Symbole oder Abwandlungen davon, oder derartige Gegenstände, zur öffentlichen Verwendung oder Verbreitung herstellt, lagert, ein-, durch- oder ausführt,
wird mit Busse bestraft.
In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
2. Die Gegenstände werden eingezogen.
3. Die Ziffern 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die öffentliche Verwendung oder Verbreitung der Symbole oder Gegenstände schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dient.
7.2 Erläuterungen zu Artikel 171d VE-MStG
Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192798 (MStG) würde durch einen neuen Artikel 171d VE-MStG ergänzt, dessen Inhalt mit demjenigen des neuen Artikels 261ter VE-StGB praktisch identisch wäre. Für die Erläuterungen kann deshalb auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der einzige Unterschied betrifft die Sanktionen (Art. 171d VE-MStG Ziff. 1 Abs. 4). In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung99. Artikel 171c Absatz 2 MStG sieht diese Möglichkeit auch schon vor, weshalb sich diese Lösung als Konsequenz bei noch leichteren Fällen aufdrängt. Kann direkt disziplinarisch bestraft werden, so erfolgt die Reaktion rascher als durch ein Gerichtsverfahren. Besteht Ungewissheit darüber, ob eine Handlung
Leonard Nimoy (als Spock) in SS-Uniformen zu sehen; Hülle der 1. LP “Motörhead“ von 1977 der Hardrock-Band “Motörhead“, hier befindet sich bei u.a. der englischen und deutschen Erstpressung ein kleines Hakenkreuz auf dem Zacken eines Wehrmachtshelms, welcher von dem auf der Hülle abgebildeten monströsen Schädel getragen wird. Man wäre dann gefordert zu entscheiden, welche Filme und welche Musik einem schutzwürdigen kulturellen Zweck entsprechen.
98 SR 321.0.
99 Artikel 180 ff. MStG.