Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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Symbole" fallen, dürfte weit gehend unbestritten sein. Als von der neuen Norm anvisierter Hauptanwendungsfall werden diese auch ausdrücklich im neuen Artikel 261ter VE-StGB genannt. Artikel 261ter VE-StGB nennt auch Gegenstände, die rassistische Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten. Zu denken ist dabei z.B. an die Abbildung eines Symbols auf einer CD/DVD-Hülle oder einem Buchumschlag. Es könnte beispielsweise auch eine Büste des “Führers“, eine Armbinde mit Hakenkreuz oder ein auf ein Kleidungsstück aufgenähtes Emblem sein. Der Normtext nennt auch ausdrücklich Abwandlungen davon. Es geht dabei um jene Symbole, die den zurzeit als klar rassistisch bekannten Symbolen (Hakenkreuz, Hitlergruss) ähnlich sind oder in rechtsextremen Kreisen als Ersatz verwendet werden, wie z.B. der so genannte Kühnengruss. Dieser ist eine Abwandlung des Hitlergrusses. Bei rechtsextremen Auftritten wird oft auch der erhobene rechte Arm mit den drei gespreizten Fingern, wie er vom Rütlischwur her bekannt ist, anstelle des Kühnen- oder Hitlergrusses verwendet. Diese Zeichen gilt es künftig auch zu erfassen, wenn sie öffentlich und in einem rassistischen Kontext verwendet werden.

Problematischer dürfte es sein, wenn Symbole für Gleichgesinnte eine Bedeutung haben, sich ihr Sinn aber Aussenstehenden verschliesst. In diesen Zusammenhang gehört z.B. der “Skinhead-Look“89. Dazu gehören Kurzhaar-Frisur, Kampfstiefel, Bomberjacke sowie Pullover oder T-Shirt z.B. der Londoner Sportbekleidungs-Marke "Lonsdale" als Zeichen einer nationalistischen Gesinnung. Der Grund der Verwendung der Marke "Lonsdale" liegt darin, dass sich im Namen "Lonsdale" die Buchstabenkombination "nsda" findet, die als Anspielung auf die deutsche NSDAP (Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter Partei) verstanden werden kann. Es versteht sich von selbst, dass das Verwenden solcher Symbole für sich allein noch nicht rassistisch ist. Zumal wie hier am Beispiel “Lonsdale“ keine Verbindung zwischen dem seit 1909 existierenden Firmennamen und der NSDAP ausgemacht werden kann. Das Gleiche gilt für folgende Zeichen: Zahlendarstellungen wie 88 für "Heil Hitler" (8 steht für den

8. Buchstaben des Alphabets), 18 (Adolf Hitler), 14 (Synonym für die 14 Worte "We must secure the existence of our people and a future for white children") usw. Der unbefangene Dritte weiss nicht, falls er diese Symbole überhaupt wahrnimmt, was diese bedeuten. Es könnte sich ja um Zahlen handeln, die von bekannten Sportlern auf ihren Trikots getragen werden. Die gleichen Schwierigkeiten ergeben sich auch bei den diversen Symbolen der sogenannten neo-paganistischen Szene90. Auch die Haltung der Finger eines erhobenen Arms z.B. darf für sich allein noch nicht über die Strafwürdigkeit entscheiden. In solchen Fällen ist bei der Beurteilung der Strafbarkeit immer auch der Gesamtkontext massgebend. So hat das Bundesgericht in BGE 133 IV 323 in diesem Zusammenhang entschieden: "Der Beschwerdeführer und sein Mittäter waren nach dem Gesamteindruck, den sie durch ihre Aufmachung...“ (sie trugen eine schwarze Jacke, einen grauen Pullover auf dem in grosser Schrift die Marke "Lonsdale" aufgenäht war) "...vermittelten für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten schon aus wenigen Metern Entfernung nicht mehr als "Neonazis" beziehungsweise als "Rechtsextreme" erkennbar. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheinen die beiden Vorfälle für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten nicht klar erkennbar als rassistische Akte, durch welche die Opfer wegen ihrer Rasse als minderwertige Menschen hingestellt werden sollten“.

89 Wobei die Skinhead-Szene äusserst heterogen ist und sich z.B. die traditionellen Skinheads von den sogenannten “Boneheads“ (eine Bezeichnung für rassistische Skinheads) deutlich distanzieren. Diese Unterschiede sind für Laien jedoch schwer zu erkennen. Siehe zum Ganzen die gute Einführung von KLAUS FARIN / EBERHARD SEIDEL-PIELEN, Skinheads, 5. neubearbeitete und erweiterte Auflage, München 2002.

90 Unter Neo-Paganismus oder Neuheidentum versteht man neuzeitliche Formen des Heidentums, deren Anhänger sich auf vorchristliche Traditionen berufen. Meist ohne eindeutige Zuordnung zur rechtsextremen Szene. Zum Neo-Paganismus siehe: ANDREAS SPEIT (Hrsg.), Ästhetische Mobilmachung, Dark-Wave, Neofolk und Industrial im Spannungsfeld rechter Ideologien, Münster 2001; RICHARD FABER / RENATE SCHLESIER (Hrsg.), Die Restauration der Götter, Antike Religion und Neo- Paganismus, Würzbug 1986; Forum der u.a. neo-paganistischen Szene in Deutschland abrufbar unter: <http://www.paganforum.de>.