Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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tung, d.h. mit Busse95 bedroht, als angemessen. Damit soll auch ein Einschreiten der Strafbehörden ermöglicht werden, das die Betroffenen nicht unverhältnismässig stigmatisiert und zu einer Abkehr von der Szene bewegen soll.

Vom thematischen Kontext zur geltenden Strafnorm der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) wäre zwar auch eine Ausgestaltung als Vergehen eine denkbare Möglichkeit. Dagegen spricht aber, dass im Vergleich zur Schwere des Unrechts in Artikel 261bis StGB klar minderes Unrecht vorläge und dass die überwiegende Mehrheit der Vernehmlasser im Jahre 2003 der Ausgestaltung als Übertretung bereits zugestimmt hat. Auch würde der relativ hohe Strafrahmen der Bildung von Märtyrern Vorschub leisten. Die Bestrafung als Vergehen für ein Delikt mit doch relativ geringem Unrechtsgehalt (z.B. öffentliches Tragen eines Abzeichens) und die damit verbundene Stigmatisierung (u.a. mittels Strafregistereintrag) käme in dieser Szene u.U. einem Ritterschlag gleich.

6.7 Einziehung der Gegenstände (Ziff. 2)

Voraussetzung der Sicherungseinziehung nach Artikel 69 StGB bildet eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so sind die Gegenstände die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder dazu bestimmt waren, obligatorisch einzuziehen. Einziehungsbestimmungen des Besonderen Teils des StGB, wie auch entsprechende Bestimmungen des Nebenstrafrechts, gehen der allgemeinen Bestimmung von Artikel 69 StGB vor. Der Unterschied besonderer Einziehungsbestimmungen zu Artikel 69 StGB – wie vorliegend in Ziffer 2 vorgeschlagen - liegt darin, dass keine konkrete Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung nachgewiesen werden muss. Eine Gefährdung der Rechtsordnung wird vom Gesetz vermutet und die Gegenstände müssen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Als Voraussetzung für die Einziehung genügen Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit der Tat. Die vorgeschlagene Regelung entspricht weit gehend jener von Artikel 197 Ziffer 3 StGB (“harte“ Pornografie). Während die Beschlagnahme als strafprozessuale Massnahme den Strafverfolgungsbehörden obliegt, muss die Einziehung vom Strafrichter verfügt werden.

6.8 Schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke (Ziff. 3)

Nicht strafbar sollen die in Ziffer 1 genannten Tathandlungen sein, wenn die Verwendung oder Verbreitung der Symbole oder Gegenstände schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken dient.

Dabei wird der Begriff “kulturell“ wie bei den Artikeln 135 und 197 StGB als Oberbegriff verstanden. Er erfasst die Gesamtheit der geistigen, künstlerischen, politischen, literarischen, historischen, religiösen und zeitgeschichtlichen Lebensäusserungen96. Der kulturelle Zweck kann sich demnach z.B. aus einem informativen (z.B. Kriegsberichterstattung), dokumentarischen (z.B. Aufbewahrung verschiedener Symbole aus der Nazi-Zeit), historischen (z.B. Darstellung des Hitlergrusses), moralischen (z.B. Ausstiegshilfen aus der Szene) oder religiösen (z.B. Darstellung der Swastika im Buddhismus) Gehalt ergeben. Im Übrigen erfüllen auch z.B. Kriegsfilme, in denen die Schauspieler aus Authentizitätsgründen rassistische Symbole tragen, einen kulturellen Zweck. Problematisch könnten aber Darstellungen von solchen Symbolen in Spielfilmen oder auf Schallplattenhüllen sein, welche der blossen Unterhaltung dienen und im historischen Kontext nicht notwendig sind. Denkbar ist z.B. dass in einem Spielfilm eine Rockerbande Hakenkreuz-Armbinden trägt97.

95 Vgl. dazu Artikel 103 ff. StGB.

96 AB 1989 N 723; AB 1990 N 2330 f.

97 So z.B. im Spielfilm “Mad Foxes“, einer Schweizer B-Produktion aus dem Jahr 1981, ursprünglich im Verleih von Erwin C. Dietrich; In der Folge “Schablonen der Gewalt“ der zweiten Staffel der TV- Serie “Raumschiff Enterprise von 1968 sind u.a. die Schauspieler William Shatner (als Kirk) und