Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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nicht erfasst. Die Verbreitung extremistischen oder rassistischen Gedankenguts allein ist nicht geeignet, den Staat in seiner Existenz massiv zu bedrohen und die demokratische Grundordnung aus den Angeln zu heben. Artikel 57 BV vermag demnach keine Kompetenz für eine gesetzgeberische Lösung im Sinne von Präventivmassnahmen auf Bundesebene zu begründen.

3.2.2 Im kantonalen Polizeirecht

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Verbot extremistischer, gewaltverherrlichender und rassistischer Symbole unter das Polizeirecht der Kantone fällt, ist vorab von der Definition des Polizeibegriffs auszugehen. Zu den klassischen Aufgaben der Polizei gehören die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Beseitigung bereits eingetretener Störungen. Zu den traditionellen Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr tritt nach neuerem Verständnis die Gefahrenvorsorge, welche darauf ausgerichtet ist, künftige Gefährdungslagen und Bedrohungen durch vorausschauendes Handeln besser abzuwehren oder zu verhindern (Präventivmassnahmen). Das Polizeirecht ist nach dem Gesagten im Wesentlichen darauf ausgerichtet, konkrete oder vorhersehbare Gefahrensituationen – in der Regel durch ein polizeiliches Tätigwerden, nötigenfalls sogar mit äusserem Zwang – in den Griff zu bekommen oder bereits eingetretene Beeinträchtigungen zu bewältigen49. Wie bereits erwähnt, gehört somit die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu den klassischen Aufgaben der Polizei. Die öffentliche Verwendung und Verbreitung von extremistischen, gewaltverherrlichenden und rassistischen Symbolen könnte als solche Gefahr betrachtet werden. Wird eine präventive Lösung in Betracht gezogen, wären nach dem Gesagten allein die Kantone zuständig, welche entsprechende Bestimmungen in den kantonalen Polizeigesetzen bzw. Sicherheitsgesetzen statuieren könnten. Wird hingegen dem Bedürfnis nach einer landesweit einheitlichen Regelung ein hoher Stellenwert eingeräumt, so ist ein strafrechtliches Verbot ins Auge zu fassen. In diesem Fall wäre eine Regelung im StGB angezeigt.

3.2.3 Repressive Regelung: StGB

Im Gegensatz zu verwaltungsrechtlichen Bestimmungen haben strafrechtliche Normen eine andere Funktion: Nicht die präventive Gefahrenabwehr ist das primäre Ziel, sondern die gesellschaftliche Desavouierung und nötigenfalls die Sanktionierung bestimmter unerwünschter Verhaltensweisen. Strafnormen haben auch immer den Schutz von Rechtsgütern zum Ziel, die von einer Mehrheit der Rechtsgemeinschaft als schützenswert erklärt werden. In diesem Sinne sind die Normen des StGB Ausdruck der Überzeugungen einer Rechtsgemeinschaft. Nicht unter Strafe gestellt werden darf dabei aber eine blosse Gesinnung. Unter „Gesinnungsstrafrecht" versteht man ein Strafrecht, das eine Sanktion allein an die innere Einstellung des Bürgers zu einem Problemkreis knüpft50. Solche “Gesinnungsschnüffelei“ ist in jedem freiheitlichen Staat zu Recht verpönt. Denn der Bürger soll sich unbeeinflusst von staatlichen Einwirkungen seine Gedanken machen und seine Meinung bilden dürfen. Der alte Grundsatz "Fürs Denken kann niemand henken" bringt dies treffend zum Ausdruck. Deshalb werden auch im schweizerischen Strafrecht nur von aussen erkennbare, "geäusserte" Handlungen sanktioniert51. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch für den vorgeschlagenen Artikel 261ter VE-StGB. Mit Strafe ist nur bedroht, wer bestimmte Auffassungen öffentlich kundtut, sich also nicht nur seine Gedanken macht, sondern diese auch äussert und da-

49 Siehe zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 35 N 2431 ff., 5. vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2006.

50 MAGDALENA RUTZ, Die Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung, Dissertation 1968, S. 236; ebenso das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24.11.1987, BJM 1988, S. 210.

51 Es handelt sich um ein Wesensmerkmal des strafrechtlichen Handlungsbegriffs, vgl. statt vieler: FRANZ RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, § 12 N 13; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 7 N 2.