Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

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3.1.2 BWIS

Artikel 13a BWIS46 ermöglicht die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von zu Gewalt aufrufendem Propagandamaterial. Diese verwaltungsrechtliche Massnahme ermöglicht es, derartiges Material auch ohne Strafurteil zu beschlagnahmen. Die verfassungsmässige Grundlage für diese Massnahme ist in der inhärenten Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit zu erblicken. Es geht um vorbeugende Massnahmen zur Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie zum Schutz der Freiheitsrechte der Bevölkerung. Nicht erfasst werden hingegen Propagandaerzeugnisse mit extremistischen oder rassistischen Inhalten, aber ohne Gewaltappell. Propagandamaterial wird dann eingezogen, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist47. Das heisst, dass beispielsweise Hakenkreuzfahnen, -sticker, -T-Shirts oder andere Gegenstände mit solchen oder ähnlichen rassistischen Symbolen nicht gestützt auf Artikel 13a BWIS eingezogen werden können.

3.2 Künftige Regelungsmöglichkeiten

Bei der Umsetzung der oben erwähnten Motion der RK-N (vgl. Ziff. 2.7) stellt sich die Frage, ob eine repressive und/oder eine präventive Lösung angezeigt ist. Im Bereich der Prävention hat der Bund allerdings nur eine beschränkte Gesetzgebungskompetenz.

Gemäss Artikel 57 BV sorgen der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Welcher Art die Aufgaben dieses gemeinsamen Schutzauftrags sind und welche staatliche Ebene für welchen Teilbereich zuständig ist, besagt Artikel 57 BV aber nicht. Dies bedeutet, dass eine andere explizite oder implizite Verfassungsbestimmung48 die Befugnisse des Bundes im Bereich der Sicherheit umschreiben muss, damit er auf diesem Gebiet legiferieren kann. Denn wo die BV keine Kompetenzzuweisung an den Bund vornimmt, sind primär die Kantone zuständig. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts ist demgegenüber Sache des Bundes (Art. 123 BV).

3.2.1 Präventive Regelung im BWIS

Das BWIS stützt sich auf die inhärente Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren Sicherheit. Dem Bund kommt die Kompetenz zu, die notwendigen Massnahmen zu seinem Schutz bzw. zum Schutz seiner Institutionen und Organe zu treffen. Dies erlaubt ihm, im Bereich der inneren Sicherheit ohne explizite verfassungsmässige Kompetenzgrundlage tätig zu werden. Die inhärente Kompetenz des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit kann indessen nur angerufen werden, wenn es gilt, Gefahren abzuwehren, welche für den Staat existentiellen Charakter haben. Von der Verbreitung von Material mit extremistischem oder rassendiskriminierendem Inhalt (ohne Gewaltelement) zu Propagandazwecken geht grundsätzlich keine gravierende oder existenzielle Gefahr für den Staat und seine Grundordnung aus. Eine solche Schwere der Gefährdung wird aber als unabdingbares Kriterium für ein Handeln des Bundes, gestützt auf dessen inhärente Kompetenz, gefordert. Entsprechend werden, wie bereits in Ziffer 3.1.2 ausgeführt, Propagandaerzeugnisse mit extremistischen oder rassistischen Inhalten, aber ohne Gewaltappell, von der geltenden BWIS-Regelung

46 AS 2006 3703 3709; BBl 2005 5613.

47 Artikel 17a VWIS; vgl. auch Botschaft zum BWIS, BBl 2005 5613 ff.

48 Zu den impliziten Verfassungsgrundlagen gehören einerseits Kompetenzen, die zwar nicht ausdrücklich genannt werden, welche aber mit ausdrücklichen Kompetenzen eng verbunden oder praktisch notwendig sind, damit der Bund die jeweiligen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. Den impliziten Kompetenzen zugeordnet werden können im Weiteren die inhärenten Kompetenzen des Bundes, die ihm im Bereich der inneren Sicherheit erlauben, ohne ausdrückliche Kompetenzgrundlage die notwendigen Massnahmen zu seinem Schutz bzw. zum Schutz seiner Organe und Institutionen zu treffen.