Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

entsprechende Meldungen aus den Kantonen entgegennehmen und überprüfen würde.

2.7 Motion 04.3224 vom 29. April 200429 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats betreffend Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, als Straftatbestand

Während die Arbeiten zur Auswertung des Vernehmlassungsverfahrens von 2003 noch im Gange waren, prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats (RK-N) am 29. April 2004 die von der Jugendsession im Jahr 2003 eingereichte Petition 04.201030, die von der Bundesversammlung die Durchsetzung des Verbots jeglicher Symbole verlangte, welche den Nationalsozialismus und den Faschismus öffentlich verherrlichen. Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetzgebungspaket "Bundesgesetz über Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda" bereits einen entsprechenden neuen Straftatbestand vorsah beschränkte sich die RK-N darauf, den gesetzgeberischen Handlungsbedarf in diesem Bereich zu bejahen. Sie wollte aber die neue strafrechtliche Gesetzgebung nicht auf den Gebrauch rechtsextremistischer Symbole beschränken. Die RK-N unterbreitete deshalb im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Parlamentsgesetz (ParlG)31 eine Kommissionsmotion (04.3224)32, welche den Bundesrat beauftragte, dem Parlament möglichst schnell eine Vorlage über Massnahmen zur Bekämpfung des Rassismus, des Hooliganismus und der Gewaltpropaganda zu unterbreiten, wobei die Vorlage namentlich die öffentliche Verwendung von Symbolen, welche extremistische zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, unter Strafe stellen sollte.

Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2004 die Motion anzunehmen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Motion mit dem bereits 2003 in der Vernehmlassung gewesenen Gesetzgebungspaket "Bundesgesetz gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda" weit gehend entsprochen werde33.

Am 7. März bzw. 15. Juni 2005 nahmen der Nationalrat, bzw. der Ständerat die Motion an. In der parlamentarischen Debatte34 wurde unter anderem bemerkt, dass nicht jede Organisation, die als extremistisch gilt, gleichzeitig auch Gewalt verherrlicht oder zu Rassismus aufruft. Es sei deshalb notwendig, dass der neue Straftatbestand die drei Begriffe der Motion "extremistisch", "gewaltverherrlichend" und zu "Rassendiskriminierung aufrufend" kumulativ vorsehen sollte. Denn ohne eine solche Kumulation würden auch jene Gruppierungen erfasst, die ohne Gewalt und ohne Rassendiskriminierung die Demokratie und den Rechtsstaat infrage stellen. Solche Bewegungen müssten in einem freiheitlichen Staat möglich sein. Die neue Strafnorm sollte vielmehr die Kennzeichen jener extremistischen Bewegungen erfassen, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und bereit seien, zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten zu verüben und zu Rassendiskriminierung aufzurufen.

29 Wortlaut der Motion 04.3224: “Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament möglichst schnell eine Vorlage über Massnahmen zur Bekämpfung des Rassismus, des Hooliganismus und der Gewaltpropaganda zu unterbreiten. Die Vorlage soll namentlich die öffentliche Verwendung von Symbolen, welche extremistische, zu Gewalt und Rassendiskriminierung aufrufende Bewegungen verherrlichen, unter Strafe stellen“. Abrufbar unter: <http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20043224>.

30 AB 2005 N 166 ff.; AB 2005 S 641.

31 SR 171.10.

32 AB 2005 N 166 ff.; AB 2005 S 641 ff.

33 AB 2005 N 166 ff.

34 AB 2005 N 166 ff.; AB 2005 S 641 ff.