Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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Der vorgeschlagene Artikel 261quater VE-StGB betreffend die rassendiskriminierenden Vereinigungen wurde nur zum Teil befürwortet. Die Kantone BE, ZG, AI, fünf politische Parteien19 und zwei Organisationen20 lehnten diese vorgeschlagene Norm strikt ab. Die Norm wurde als nicht durchsetzbar beurteilt, zudem verstosse sie gegen das Bestimmtheitsgebot und laufe auf ein Vereinsverbot hinaus.
Die im vorliegenden Zusammenhang interessierende neue Strafnorm betreffend die strafrechtliche Erfassung von "Kennzeichen mit rassendiskriminierender Bedeutung" (Art. 261ter VE-StGB) wurde von vier Parteien21, zwanzig Kantonen22 sowie den Polizeikommandos ZH, NE und AG und vier weiteren Vernehmlassungsteilnehmern23 ausdrücklich begrüsst.
Abgelehnt wurde sie von den Kantonen AI und ZG, drei politischen Parteien24 und drei interessierten Organisationen25 mit der Begründung, Artikel 261bis StGB reiche aus. Es handle sich lediglich um blosses "Deklarationsstrafrecht". Obwohl als Offizialdelikt ausgestaltet, werde die Norm weit gehend unbeachtet bleiben, da die Strafverfolgungsbehörden nur auf Anzeige hin tätig würden.
Einige Vernehmlasser26 waren der Ansicht, dass sich die neue Strafnorm auch gegen Kennzeichen anderer Organisationen (Terrorgruppen) richten sollte. Vorgeschlagen wurde deshalb eine Ausweitung des Straftatbestands auf Kennzeichen mit gewaltverherrlichendem Charakter. Das Centre Patronal hielt es für unlogisch, nicht auch Hammer und Sichel zu pönalisieren. Es sollten alle Kennzeichen erfasst werden, die an Gewalt appellieren.
SP und FDP, sechs Kantone27, die Polizeikommandos ZH und UR sowie drei Vernehmlassungsteilnehmer28 befürchteten bei der Anwendung der neuen Norm Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten.
Die Kantone SH, GR und TG beantragten, dass die Norm nicht als Übertretung, sondern als Vergehen ausgestaltet werde.
Die schweizerische Buddhistische Union beantragte, das seitenverkehrte Hakenkreuz ausdrücklich von der Strafbarkeit auszunehmen und nebst den schutzwürdigen kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken explizit auch die Verwendung für religiöse Zwecke zu erwähnen.
Zudem wurde zur Gewährleistung einer rechtsgleichen und wirkungsvollen Anwendung der Bestimmung beantragt, dass eine geeignete Bundesstelle mit entsprechendem gesetzlichen Auftrag eine stets aktualisierte Liste mit Kennzeichen, Parolen, Gesten und Grussformeln mit rassendiskriminierender Bedeutung führen und
18 Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz; Schweizerischer Gewerkschaftsbund; Gemeinsam gegen Rassismus; Identität Schweiz; Fanprojekt; WOZ.
19 FDP; SP; SVP; SD; GPS.
20 Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz; Schweizerischer Gewerkschaftsbund.
21 FDP; SP; CVP; PCS.
22 GL; JU; UR; AG; BE; ZG; LU; ZH; TG; SH; NE; BL; BS; FR; SO; SZ; NW; OW; SG; TI.
23 EKR; VSPB; KSPD; Professor Marcel Alexander Niggli von der Universität Freiburg i.Ü.
24 SVP; SD; GPS.
25 Konsultative Sicherheitskommission; Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz; Dachorganisation der kleineren und mittleren Unternehmen.
26 ZG; ZH; VD; GL; AR; Polizeikommandos BE, VD, BE, AR sowie Avalon-Gemeinschaft; Identität Schweiz; SGB und Centre Patronal.
27 VD; AG; ZH; VS; SZ; SH.
28 Centre Patronal; Demokratische Juristinnen und Juristen der Schweiz und Professor Marcel Alexander Niggli von der Universität Freiburg i.Ü.