Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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solches öffentlich übertragen wird, mit Gefängnis und einer Busse von 15000 Euro bestraft85. Zu dieser Busse werden Zusatzstrafen wie Zutrittsverbot zum Austragungsort eines sportlichen Ereignisses oder ein Verbot sich in die Nähe dieses Austragungsorts zu begeben für eine Dauer von bis zu fünf Jahren ausgesprochen86. Ist die verurteilte Person ausländischer Herkunft und hat sie ihren Wohnsitz nicht in Frankreich, kann das Gericht eine Einreisesperre für eine maximale Dauer von zwei Jahren aussprechen87. Schliesslich stellt das Tragen von Gegenständen, welche die Ehre oder den Ruf einer Person aufgrund ihrer Ethnie, Nationalität, Rasse oder Religion verletzen einen erschwerenden Umstand der Straftat dar88.
In Italien gibt es keine Strafbestimmungen über den politischen Extremismus im weitesten Sinn, aber eine Palette von Regelungen zur Bekämpfung politischer Parteien oder Gruppierungen mit einem faschistischen oder nationalsozialistischen Hintergrund sowie rassistischer oder ausländerfeindlicher Kundgebungen. Die bestehenden Instrumente wurden 1993 verstärkt, um dem Aufkommen gewalttätiger und von rassistischer Intoleranz geprägter Kundgebungen, namentlich anlässlich sportlicher Anlässe, Einhalt zu gebieten. Das Gesetz von 1993 sah zwei neue Straftatbestände vor: Einerseits geht es um rassistisches Verhalten an einer öffentlichen Versammlung oder das Zurschaustellen von Emblemen oder Symbolen rassistischer Bewegungen in auffälligen Art und Weise und anderseits um den Zutritt zu sportlichen Veranstaltungen mit solchen Emblemen oder Symbolen. Das Tragen rassistischer Symbole, Insignien oder Embleme kann auch Tatbestandsmerkmal anderer Straftatbestände des Strafgesetzbuchs sein: Verherrlichung des Faschismus, Anstiftung zur Verherrlichung des Völkermords und Verbreitung von Ideologien, die auf die Überlegenheit einer Rasse oder auf den Hass anderer wegen ihrer Rasse oder Ethnie gründen sowie die Anstiftung zu rassistischen Taten. Der objektive Tatbestand ist namentlich bei den zwei letztgenannten Straftaten – so der Kassationshof – gegeben, wenn eine Reihe aufschlussreicher Indizien in Form von Worten, Gesten, Zeichen oder Emblemen mit einem eindeutigen Bezug zu Rasse, Nationalität, Hautfarbe usw. vorliegen.
5 Schlussfolgerung
Gegen eine Bestimmung, wie sie die Motion der RK-N verlangt, bestehen zunächst verfassungsrechtliche Bedenken. Eine solche Strafnorm würde zu einer zu weit gehenden Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit führen. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nämlich nicht nur einer formellgesetzlichen Grundlage (Art. 36 BV), sondern die gesetzliche Grundlage muss auch genügend bestimmt und verhältnismässig sein (vgl. Ziff. 3.2.3.1 und 3.2.3.2). Mit dem von der Motion der RK-N verlangten Bezug dieser Symbole zu einer extremistischen, rassistischen und gewaltverherrlichenden Bewegung, würden Symbole von Gruppierungen verboten, ohne dass diese Gruppierungen selber verboten sind. Gegen eine solche Strafnorm spricht aber auch die Tatsache, dass es aus polizeilicher Sicht keine solche Strafnorm braucht (vgl. Ziff. 3.2.3.3), um Rassismus effizient zu bekämpfen.
Um den Auftrag der Motion der RK-N trotzdem zumindest teilweise zu erfüllen, schlägt der Bundesrat eine Strafnorm vor, die sich auf die öffentliche Verwendung und Verbreitung rassistischer Symbole beschränkt und auf den Bezug dieser Symbole zu einer bestimmten Bewegung verzichtet. Damit wären die geschützten Rechtsgüter wie beim geltenden Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) die Menschenwürde und der öffentliche Friede. Verwendung und Verbreitung von rassistischen Symbolen sind – wie schon erwähnt (vgl. Ziff. 3.1.1) – nach Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) bereits heute strafbar, wenn diese eine Ideologie symbolisieren, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung
85 Article L. 332-7 du Code du sport.
86 Article L. 332-11.
87 Articles L. 332-14 et L. 332-15.
88 Article 132-76 du Code pénal, modifié par les lois n°2003-88 du 3 février 2003 et n°2004-204 du 9 mars 2004.