Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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bereits gewaltverherrlichende Symbole oder nur eine Modeerscheinung59? Ähnliche Schwierigkeiten sind hinsichtlich Symbolen aus der linksextremen Szene zu erwarten. Dazu gehören u.a. der tonangebende Revolutionäre Aufbau Schweiz (RAS, Symbol: 5-eckiger Stern auf rotem Balken), die Anti-WTO-Koordination und der Schwarze Block, dessen Symbole seine schwarze Kleidung, die Vermummung und das Mitführen einschlägiger Symbole sind. Dazu gehören etwa rote, schwarze, schwarz-rote oder mit dem Anarchisten-Symbol (Grossbuchstaben A in Kreis) versehene Fahnen, Transparente und Sterne.
Die Forderung, Strafnormen so bestimmt wie möglich zu fassen, erhält auch insofern ein besonderes Gewicht, als die entsprechenden Verhaltensweisen in den Schutzbereich eines für unsere Demokratie zentralen Grundrechts fallen – nämlich der Meinungsäusserungsfreiheit.
3.2.3.2 Meinungsäusserungsfreiheit
Es ist unbestritten, dass die Meinungsäusserungsfreiheit zu denjenigen Menschenrechten gehört, denen auch international eine Vorrangstellung zukommt. Dieses Grundrecht ist für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft von fundamentaler Bedeutung und wird daher auch in Artikel 16 BV und in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)60 ausdrücklich gewährleistet. Die Freiheit der Meinungsäusserung gilt aber weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene absolut. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es unbestritten, dass keinem Grundrecht eine absolute Vorrangstellung zukommt. So sind Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit im Rahmen von Artikel 36 BV, bzw. von Artikel 10 Absatz 2 EMRK, unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
● Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr;
● sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein;
● sie müssen verhältnismässig sein und der Kerngehalt der Grundrechte darf nicht angetastet werden.
Eine Strafnorm wie sie von der Motion der RK-N verlangt wird, könnte zwar ein Mittel sein, den öffentlichen Frieden, bzw. die Würde des Menschen in der Schweiz besser zu schützen. Es stellt sich dabei aber die Frage, ob die damit einhergehende Einschränkung der Mei-
59 Zur rechtsextremen Szene in der Schweiz gehören verschiedene Gruppierungen und Bewegungen wie Vérité et justice, Avalon-Gemeinschaft, die Partei National Orientierter Schweizer (PNOS, Symbol: alte Schweizerfahne mit einem Morgenstern), die Nationale Ausserparlamentarische Opposition, die Skinheads mit den bekannten Gruppierungen wie Schweizerische Hammerskins (SHS, Symbol: zwei gekreuzte Hämmer), Blood & Honour (Symbol: Triskele/Totenkopf mit C18) und Morgenstern (Symbol: Schweizerkreuz mit zwei gekreuzten Morgensternen im Hintergrund)59. Mit zum Teil gut sichtbaren äusseren Zeichen grenzen sich diese Bewegungen gesellschaftlich ab. Besonders auffällig sind Kleidung und Haarschnitt der Skinheads. Ein weiteres zentrales Element der Selbstdarstellung dieser Bewegungen ist der eigene Musikstil mit harten und aggressiven Rhythmen. Die Musik ist ein wichtiges verbindendes Element, das bei der Rekrutierung neuer Anhänger sowie bei der Entstehung und Verfestigung derartiger Gruppen eine bedeutende Rolle spielt. Die in der rechtsextremen Szene gebräuchlichen Musiktexte sprechen mehrheitlich fremdenfeindliche und rassistische Affekte an und bestätigen oder erzeugen damit Feindbilder. Diese Art von Musik fördert so je nachdem auch die Gewaltbereitschaft. Vgl. dazu Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006, Publikation des Bundesamts für Polizei, Mai 2007, S. 20 ff. Abrufbar unter: <http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/bericht_innere_sicherheit.Par.0042.File.t mp/d_s01_s92.pdf>.
60 SR 0.101.