Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/45: Ergänzung des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend rassistische Symbole · 28 Seiten
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4 Regelungen im Ausland67
In der Europäischen Union (EU) ist die justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit Gegenstand einer Gemeinsamen Massnahme vom 15. Juli 199668. Hauptziel war die Gewährleistung einer wirksamen rechtlichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Mit dieser Gemeinsamen Massnahme sollte verhindert werden, dass die Täter sich divergierende strafrechtliche Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zunutze machen können, indem sie einfach ihren Aufenthaltsort wechseln um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ebenfalls vorgesehen wurden die Beschlagnahme und Einziehung von rassistischem und fremdenfeindlichem Schrift- und Bildmaterial sowie ein zwischenstaatlicher Informationsaustausch69. Anstelle der Gemeinsamen Massnahme von 199670 trat am 28. November 2008 der Rahmenbeschluss des Rats zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Mit diesem Rahmenbeschluss sollen die strafrechtlichen Massnahmen im Hinblick auf eine Angleichung der Gesetze und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend rassistische und fremdenfeindliche Delikte verstärkt und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung solcher Delikte erleichtert werden. Sowohl die Gemeinsame Massnahme 1996 als auch der Rahmenbeschluss des Rats gehen nicht auf ein mögliches Verbot von extremistischen oder rassistischen Zeichen, Insignien und Symbolen ein71.
In Deutschland wird die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen wie Hakenkreuze und anderen Nazisymbolen durch § 86a StGB unter Strafe gestellt. Nach dieser Norm wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Deutschland Kennzeichen von in § 86 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet oder aber Gegenstände, die solche Kennzeichen darstellen oder enthalten zur Verbreitung oder Verwendung im In- oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. Nach Absatz 2 dieser Norm sind Kennzeichen im Sinn dieses Gesetzes namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grussformen derartiger Organisationen. Aufgrund der strengen Linie der Rechtsprechung, welche die Verwendung von "ähnlichen" Kennzeichen nicht unter den Tatbestand subsumierte72, wurde durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz73 den beschriebenen Kennzeichen solche Zeichen gleichgesetzt, die den beschriebenen zum Verwechseln ähnlich sehen. Ebenso wurde durch dieses Gesetz, § 86a Absatz 1 StGB in Bezug auf die Ausfuhr und die Verwendung der Kennzeichen im Ausland erweitert.
67 Beim vorliegenden Rechtsvergleich handelt es sich um eine Zusammenfassung eines vom Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne am 31. Oktober 2008 aktualisierten Gutachtens vom 16. Mai 2001 und 24. April 2006 über Rassismus und Extremismus in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich.
68 Gemeinsame Massname 96/443/JI vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
69 Begründung der Kommission zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rats zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, S. 5.
70 Erwägung (16) zum Rahmenbeschluss des Rats zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
71 Abrufbar unter: <http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,478352,00.html>.
72 Vgl. BGHSt 25, 128 zur Darstellung eines Menschen in Hakenkreuzform.
73 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz – VerbrBekG).