Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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Amnesty stellt fest, dass die Behauptung im erläuternden Bericht, die Schweiz erfülle Artikel 12 Absatz 6 der Konvention, ein wenig optimistisch sei. Zwar gebe das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) gewisse Hilfestellungen unabhängig vom Aufenthaltsstatus, aber das OHG verhindere die Ausweisung aus der Schweiz dann nicht, wenn das Opfer nicht aussagebereit ist. Auch sei nicht garantiert, dass ein Opfer nach dem Verlassen der Schweiz noch von den Opferhilfeleistungen des OHG profitieren könne.

4.8 Art. 14 Aufenthaltstitel

(Siehe dazu auch die Bemerkungen zu Artikel 36 ZeugSG unter Ziffer 5.34)

ZH bemerkt, dass Artikel 14 des Übereinkommens die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Opfer auch alleine aufgrund der persönlichen Situation (ohne Aussagebereitschaft) vorsehe. Im Sinne einer Klarstellung schlägt ZH daher eine entsprechende, ausdrückliche Ergänzung von Artikel 36 Absatz 6 der VZAE vor.

Zusätzlich fragt sich ZH, ob die in Artikel 36 Absatz 6 VZAE statuierte Verweisung auf die Härtefallklausel nach Artikel 31 VZAE den besonderen Gegebenheiten der Opfer Menschenhandel gerecht werde.

GE bemängelt, dass die Härtefallbewilligung im erläuternden Bericht fehle.

Nach Meinung von LU müssen in denjenigen Fällen, in denen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht gewährt wird, geeignete Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration geprüft und getroffen werden.

Für 15 Vernehmlassungsteilnehmer (Grüne, Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, Frauenr. Basel, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, UNIFEM, worldvision, SFM, SKF, SOSF, Amnesty) muss die Schweiz - um die Konvention zu erfüllen - allen Opfern von Menschenhandel eine Aufenthaltsbewilligung gewähren. Dieses Recht soll unabhängig von der Aussagebereitschaft und der Beteiligung am Strafverfahren gewährt werden. Zur Umsetzung dieser Forderungen müsse nach Meinung dieser Vernehmlassungsteilnehmer das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) mit einem diesbezüglichen Artikel im Kapitel Zulassungsvoraussetzungen ergänzt werden. Die Grünen und der SSV verweisen diesbezüglich auch auf das italienische Modell, gemäss welchem den Opfern von Menschenhandel allein aufgrund glaubhafter Darlegung ihrer Situation ein Bleiberecht gewährt werde. Für Frauenr. Basel muss dieses Aufenthaltsrecht, insbesondere für Opfer von Frauenhandel,

auch unabhängig vom Zivilstand gewährt werden.

Nach Meinung von 13 Vernehmlassungsteilnehmern (SP Frauen, FIZ, Fastenopfer, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF, SKG, Amnesty) reicht es nicht, dass die Regelung, gemäss welcher eine Härtefallbewilligung unabhängig von der Kooperation des Opfers mit den Strafverfolgungsbehörden erteilt werden kann, nur in einer Weisung des Bundesamtes für Migration BFM enthalten ist. Nach Meinung der SKG sei deshalb eine gesetzliche Regelung zu erlassen, die klar stellt, dass eine Aussagebereitschaft nicht Voraussetzung für eine Härtefallbewilligung ist und spezifische Kriterien für die Erteilung bzw. Ausnahmen vom Kriterienkatalog gelten (analog zu Artikel 31 AuG).