Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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spezialisierten Stellen sicherzustellen. Aufgrund dieser Vorgaben sei es daher wichtig, dass der Bund aufzeige, wie er die CEDAW-Empfehlung und die Anforderung der Konvention im Bezug auf die Leistungsfinanzierung umzusetzen gedenkt.
11 Vernehmlassungsteilnehmer (FIZ, Fastenopfer, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SFM, SOSF) weisen darauf hin, dass es gemäss Europaratskonvention zentral sei, die Unterstützung der Opfer in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht sicherzustellen sowie ihre Bedürfnisse nach Schutz und Sicherheit zu gewährleisten. Diese Unterstützung müsse unabhängig von der Bereitschaft der Zeugenaussage gewährleistet werden.
Das SRK begrüsst es, wenn der Bund weitere Anstrengungen unternimmt, damit die Opferhilfe in allen Kantonen professionell und bedarfsgerecht umgesetzt wird und die nötigen personellen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung stehen.
Die SKG bemängelt, dass es keine Schutzangebote für Opferzeuginnen gebe, welche nicht in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, jedoch bereit sind auszusagen. Ebenso würden Schutzangebote fehlen für Opferzeuginnen während der Bedenkfrist, und für solche, die nicht bereit sind in einem Strafverfahren mitzuwirken.
12 Vernehmlassungsteilnehmer (FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, Fastenopfer, SKF, SFM, SOSF, SKG) verweisen auf die weitreichenden, staatlich finanzierten Betreuungsangebote und Schutzmassnahmen in anderen Ländern wie Deutschland, Italien und Österreich und verlangen solche auch für die Schweiz
4.7 Art. 13 Erholungs- und Bedenkzeit
Nach Meinung von GE soll als Massnahme für eine bessere Unterstützung die Information über die Bedenkzeit gemäss Artikel 35 VZAE in eine dem Opfer verständliche Sprache übersetzt werden (wie in Bern bereits praktiziert).
13 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, SRK, EFS, worldvision, SKF, SOSF, SKG, Fastenopfer) bemängeln, dass die einseitige Interpretation der Schweiz, welche die Bedenk- und nicht die Erholungszeit ins Zentrum stelle, zu einer Instrumentalisierung der Opfer führe. Der bezeichnende Titel des entsprechenden Artikels in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heisse nur „Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel“ und nicht „Erholungs- und Bedenkzeit“. Bei der Bemessung der Frist müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Opfer unmittelbar nach einem Ausstieg genügend Zeit bräuchten, um sich zu erholen, kleine Schritte zu planen und die Kontrolle über ihr Leben wieder zu übernehmen. Artikel 35 VZAE habe daher den Aspekt der Erholung gleich zu gewichten wie die Bedenkzeit und brauche eine diesbezügliche Verdeutlichung.
Auch Brot für alle und HEKS fordern, dass die 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit in erster Linie als Ruhezeit zu fungieren habe. Bei der Bemessung der Länge dieser Ruhezeit sollen die persönliche Situation und der Bedarf als Ausgangspunkt dienen. Es solle daher möglich sein, eine längere Ruhezeit als die von der Konvention als Minimum genannten 30 Tage zu garantieren.