Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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5.14 Art. 14 Freiwillige Leistung von Beiträgen an Versicherungen
Für den SAV sollte diese Bestimmung überprüft werden, weil mit der gewählten Lösung die geschützte Person nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms allenfalls Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann, welche in Widerspruch zu Art. 20 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) stehen. Dieser Artikel sieht vor, dass nach einer gewissen Zeit ausstehender Prämien die Leistungspflicht der Versicherung ruht.
5.15 Art. 15 Finanzielle Leistungen der Zeugenschutzstelle
Für 12 Vernehmlassungsteilnehmer (Grüne, FIZ, Fastenopfer, Friedensrat, VSJF, tdf, SOSF, JuCH, ICJ-CH, worldvision, EFS, Flüchtlingshilfe) ist die Formulierung im erläuternden Bericht zu dieser Bestimmung missverständlich oder widersinnig, wonach die Unterstützung der geschützten Person zur Sicherung ihres Lebensunterhalts diese wirtschaftlich nicht besser stellen soll, als vor der Aufnahme in den Zeugenschutz. Es sei sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers, die Opfer von Menschenhandel, welche regelmässig gar kein Geld hätten in der gleichen Situation zu belassen. Für 11 dieser Vernehmlassungsteilnehmer (FIZ, Fastenopfer, Friedensrat, VSJF, tdf, SOSF, JuCH, ICJ-CH, worldvision, EFS, Flüchtlingshilfe) sollen als unterste Grenze der finanziellen Hilfe die Ansätze der Sozialhilfe gelten und zwar unabhängig von der bisherigen Situation.
Die Grünen fordern, dass die zu gewährenden Leistungen als „Kompensationen“ bezeichnet werden sollen, welche nicht materiell zu sein brauchen (beispielsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung).
Für JuCH, ICJ-CH und Grüne darf sich die zu gewährende Unterstützung nicht auf materielle Vorteile beschränken, sondern muss umfassender sein, das heisst beispielsweise auch psychologisch oder juristisch.
Nach Meinung von Amnesty sei der erste Satz in Absatz 2 dieses Artikels zu streichen, welcher die Kriterien für die Berechnung der finanziellen Leistungen benennt. Da eine grosse Anzahl der Opfer von Menschenhandel über keine eigenen Mittel verfügt solle lediglich auf die Ansätze der Sozialhilfe verwiesen werden.
Für JuCH und ICJ-CH ist das Verhältnis zur Opferhilfe unklar und muss präzisiert werden.
5.16 Art. 16 Mitwirkung im Verfahren
Wie bei Artikel 13 ZeugSG (Ansprüche der zu schützenden Person gegenüber Dritten) fragt sich ZH, ob diese Bestimmung ausreichend ist, und welche Auswirkungen eine Tarnidentität auf Eheschliessungen etc. haben kann.
ZH fordert, dass in Absatz 2 das Wort „zuständige“ gestrichen wird, da es nur eine Zeugenschutzstelle geben soll.
5.17 5. Abschnitt: Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten
Für 20 Vernehmlassungsteilnehmer (BL, LU, ZH, FR, Fastenopfer, Frauenr. Basel, Fastenopfer, Grüne, SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SOSF,