Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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Ein Grossteil der Vernehmlassungsteilnehmer, darunter 13 Kantone (AG, AR, BL, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG), begrüsst zudem ausdrücklich das unterbreitete Bundesmodell, wonach eine zentrale Zeugenschutzstelle beim Bund für die Betreuung und Durchführung aller Zeugenschutzfälle in der Schweiz zuständig sein soll.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass gefährdete Personen in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden können, welche zur Aufklärung schwerer Straftaten wesentliche Aussagen machen können. Für 25 Vernehmlassungsteilnehmer (BL, LU, ZH, FR, GE, SP, SP Frauen, Grüne, CSP, Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf,
worldvision, SOSF, JuCH, ICJ-CH, Amnesty, SKG, SKF, SSV, EFS, Frauenr. Basel) ist dieser Anwendungsbereich des ZeugSG zu eng formuliert. 14 Vernehmlassungsteilnehmer (Grüne, SP, SP Frauen, , Frauenr. Basel, Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF) sind daher der Meinung, dass der unterbreitete Vorentwurf den Anforderungen der Konvention in Bezug auf den Zeugenschutz nicht entspricht und von Grund auf überarbeitet werden müsse (Siehe dazu auch die Detailkritik unter den Ziffern 4.13 und 5.1ff.).
13 Kantone (AG, BE, BL, BS, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, VD, ZH) und verschiedene Organisationen haben sich kritisch zum unterbreiteten Finanzierungsmodell geäussert.
Ein Vernehmlassungsteilnehmer (SFM) begrüsst, dass das ZeugSG nicht in den Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz; PolAG) integriert wird.
4 Bemerkungen zur Umsetzung der Konvention
4.1 Art. 2 Geltungsbereich
JuCH und ICJ-CH wehren sich mit aller Entschiedenheit gegen die generalisierende Aussage, dass die Bestimmungen des Übereinkommens keinen self-executing-Charakter hätten. Ob einzelne Bestimmungen des Übereinkommens als self-executing zu beurteilen sind,
müsse vielmehr der Gerichtspraxis überlassen werden. Prüfe man das Übereinkommen,
erschienen beispielsweise folgende Bestimmungen direkt justiziabel: In Artikel 10 die Bestimmung, wer Kind im Sinne des Übereinkommens ist; ebenfalls in Artikel 10 die Ansprüche des Kindes; in Artikel 12 verschiedene Ansprüche der Opfer; in Artikel 13 die Erholungs- und Bedenkzeit sowie in Artikel 15 der Informationsanspruch, die Entschädigung und der
Rechtsschutz. Nach Meinung von JuCH und ICJ-CH irritiert die Aussage des Bundesrates, dass nur im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes Anpassungsbedarf bestehe neben der Feststellung, dass die Bestimmungen des Übereinkommens keinen self-
executing-Charakter hätten.
4.2 Art. 5 Verhütung des Menschenhandels
JuCH und ICJ-CH halten die im erläuternden Bericht geäusserte Absichtserklärung des Bundesrates, auch weiterhin Programme gegen kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern zu unterstützen, für ungenügend. Es sei angezeigt, eine gesetzliche Grundlage für entspre-