Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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Für 11 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF, Fastenopfer) soll die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Strafverfahrens abhängig gemacht werden.

Nach Ansicht der CSP sollte sich der Zeuge beim Antrag der Verfahrensleitung bereits dazu geäussert haben, ob er Massnahmen zum Schutze seiner Person wünscht. Steht zum Vorneherein fest, dass er keine wünscht, brauche es auch keinen Antrag.

5.6.2 Absatz 1

22 Vernehmlassungsteilnehmer (BL, LU, Grüne, SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, SRK, EFS, worldvision, SKF, SOSF, SKG, Fastenopfer, Frauenr. Basel, UNIFEM, JuCH, ICJ-CH, EKM, Amnesty) bemängeln, dass nur die Verfahrensleitung der Zeugenschutzstelle einen Antrag auf Durchführung eines Zeugenschutzprogramms stellen kann. Sie fordern,

dass auch das Opfer selbst, eine von ihm bevollmächtigte Stelle (beispielsweise die FIZ)

oder seine anwaltliche Vertretung direkt einen Antrag an die Zeugenschutzstelle richten können. Für UNIFEM, Frauenr. Basel und Fastenopfer soll auch der Polizei das Recht auf Antragstellung an die Zeugenschutzstelle gewährt werden.

Nach Meinung des SSV wäre zu überlegen, ob nicht die Polizei die Bedeutung der Aussagen für das Verfahren sowie die Gefahrenlage für das Opfer in einem Vorprüfungsverfahren abklären soll, um die entsprechenden Ergebnisse dann mittels einer Empfehlung der Verfahrensleitung zu unterbreiten.

Für JuCH und ICJ-CH ist unbefriedigend, dass gegen die Verweigerung des Zeugenschutzprogramms kein Rechtsmittel vorgesehen sei. Es müsse ein gerichtlicher Schutz vorgesehen werden. Verfahren und Gerichtsinstanz seien direkt im ZeugSG festzulegen.

Der SSV erachtet eine Ergänzung von Artikel 305 StPO für sinnvoll, gemäss welcher das Opfer vor seiner Aussage im Fall von schweren Straftaten auch auf die Möglichkeit des ausserprozessualen Zeugenschutzes hingewiesen wird.

5.6.3 Absatz 2

Nach Meinung von ZH hat die Verfahrensleitung (vor-) zu prüfen, ob eine Strafverfolgung ohne Beteiligung der Schutz suchenden Person erschwert wäre und ob die Beweisführung bei der Gewährung von Schutzmassnahmen zielführend sein wird. Andernfalls soll die Verfahrensleitung auf die Aussage zu verzichten.

Die Uni G begrüsst, dass zur Beurteilung der Schwere der Straftat kein Straftatenkatalog aufgeführt ist.

5.6.4 Absatz 3

Nach Meinung von ZH ist im Gesetz ausdrücklich zu regeln, dass die Verfahrensleitung dafür zu sorgen hat, dass bis zum Entscheid über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms keine Daten der Schutz suchenden Person in die Verfahrensakten gelangen.