Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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Für den SSV wäre zu prüfen, ob aus Sicherheitsgründen die Aussagen des Opfers so lange bei der Polizei und ausserhalb der Verfahrensakten bleiben sollen, bis das Verfahren betreffend ausserprozessualer Zeugenschutzmassnahmen abgeschlossen ist.

Für den SAV sollte zumindest in Form einer Aktennotiz aus dem Dossier ersichtlich sein,

dass ein Antrag beziehungsweise ein Entscheid bezüglich eines Zeugenschutzprogramms vorliegt.

5.7 Art. 7 Prüfung des Antrags durch die Zeugenschutzstelle

Für LU dauert das vorgesehene Verfahren der doppelten Antragstellung (zuständige Verfahrensleitung bei der Zeugenschutzstelle, Zeugenschutzstelle beim Direktor des Bundesamtes für Polizei) zu lange. Deshalb sei zu prüfen, wie das Verfahren vereinfacht werden könnte. BE erachtet das Verfahren als schwerfällig, welches sich in dringenden Fällen als zu langwierig erweisen könnte. BE ersucht daher um Prüfung, ob bei dringenden Fällen nicht eine spezielle Regelung für vorsorgliche Massnahmen vorzusehen sei. Auch ZH stellt fest, dass die zeitlichen Verhältnisse für die nötigen Beurteilungen meist eng seien, und dass verfahrensleitende Entscheide rasch gefällt werden müssen. Nach Meinung von ZH muss daher den ermittelnden polizeilichen Behörden bzw. der Verfahrensleitung die Kompetenz eingeräumt werden, vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen, um allfälliger Gefahr in Verzug wirkungsvoll begegnen zu können.

Für BE sollte der wichtige Einbezug der Verfahrensleitung in das Verfahren zur Aufnahmen in ein Zeugenschutzprogramm im Gesetz deutlicher verankert werden (enge Zusammenarbeit mit der Zeugenschutzstelle und dem Direktor des Bundesamtes für Polizei).

Im Hinblick auf eine effiziente und praxisnahe Vorgehensweise wäre es für ZH zu überlegen, ob der Verfahrensleitung allgemein die Aufgabe zur Vorprüfung der Notwendigkeit von Zeugenschutzmassnahmen und entsprechende Antragstellung an die entscheidende Stelle zukommen soll.

Um einen effizienten Verfahrensablauf zu gewährleisten erachtet es ZH als notwendig, im Gesetz kurze Prüf- und Entscheidfristen vorzusehen.

Für ZG sei aus Sicherheitsgründen die Bestimmung zu ergänzen mit der Pflicht zur Anonymisierung der Personendaten in der Antragstellung.

SG erscheint es wichtig, dass der Zeugenschutzstelle die Pflicht auferlegt wird, nach der Antragsstellung der Verfahrensleitung die erforderlichen weiteren Abklärungen zur Beurteilung der Gefährdungslage von Amtes wegen zu tätigen. Ohne eine solche sei das in diesem Artikel vorgeschriebene umfassende Prüfverfahren nicht möglich.

ZH fragt sich, ob der im erläuternden Bericht erwähnte Rechtsmittelweg nicht ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen werden sollte.

Nach Meinung von 11 Vernehmlassungsteilnehmern (SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, worldvision, SOSF, Fastenopfer, JuCH, ICJ-CH) muss der zu schützenden Person ein Rechtsmittel gegen den negativen Entscheid der Zeugenschutzstelle offenstehen.