Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
ZH regt an, den Artikel ausdrücklich in dem Sinne zu ergänzen, dass das Zeugenschutzprogramm spätestens mit dem Tod der betroffenen Person ende, damit der Tod mit den richtigen Personalien beurkundet werden könne.
BE und die KSBS stellen fest, dass im erläuternden Bericht fälschlicherweise nur die Staatsanwaltschaft, nicht aber das urteilende Gericht erwähnt wird.
11 Vernehmlassungsteilnehmer (FIZ, Fastenopfer, JuCH, ICJ-CH, SP, VSJF, worldvision, SOSF, tdf, Friedensrat, Flüchtlingshilfe) erachten es als nicht angemessen, bei der Verletzung der vereinbarten Pflichten das Zeugenschutzprogramm aufzuheben. Gemäss JuCH und ICJ-CH müssen im Gesetz andere, angemessenere Massnahmen und ein gerichtlicher Rechtschutz gegen die Aufhebung des Zeugenschutzprogramms festgelegt werden.
Für das SRK fehlen im Gesetz Angaben über den Abschluss eines Zeugenschutzprogramms. Auch dieser Teil des Zeugenschutzprogramms sei klar zu definieren und gesetzlich zu verankern.
5.11 Art. 11 Fortführung über das Ende des Strafverfahrens
SO erachtet diesen Artikel als Kernbestimmung, weil das Zeugenschutzprogramm nicht nach Abschluss des Verfahrens, sondern nach Wegfall der Bedrohung ende.
5.12 Art. 12 Ansprüche Dritter
Für den SAV ist diese Bestimmung zu wenig ausgereift und kann nicht garantieren, dass es zwischen den Ansprüchen Dritter und dem Zeugenschutz zu keinen Konflikten kommt. Der SAV stellt in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht im Obligationenrecht für die Dauer eines Zeugenschutzprogramms eine Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen Dritter statuiert werden soll.
Unter Verweis auf die Gesetzessystematik verlangt das CP, dass die Ansprüche Dritter nicht nur geschützt werden, wenn es sich um ein ausländisches Zeugenschutzprogramm handelt, sondern auch wenn es um ein nationales geht.
Nach Meinung des CP soll sich die Klärung der finanziellen Situation der zu schützenden Person weniger auf deren Selbstdeklaration, sondern vielmehr auf ein diesbezügliches offizielles Dokument abstützen. Dies auch zum Schutz der Ansprüche Dritter.
5.13 Art. 13 Ansprüche gegenüber Dritten
ZH fragt sich, ob diese Bestimmung ausreichend ist, und welche Auswirkungen der Aufbau einer Tarnidentität beispielsweise auf Eheschliessungen oder Einbürgerungsverfahren hat.
Für den SAV ist die Regelung der Ansprüche der zu schützenden Person gegenüber Dritten nicht ausgereift und sollte überprüft werden.