Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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4.10 Art. 17 Gleichstellung von Mann und Frau
Nach Meinung von JuCH und ICJ-CH ist Artikel 17 ungenügend umgesetzt, weil nicht sichergestellt sei, dass die Verwaltung Gender Mainstreaming anwenden kann; ein Verfahren, für das spezielle Fachkompetenzen nötig seien. Für JuCH und ICJ-CH wäre daher wünschenswert, wenn entsprechende Gremien geschaffen würden, welche die jeweiligen Massnahmen im Sinne des Gender Mainstreaming begleiten können (beispielsweise mittels einer externen Fachkommission wie der Eidgenössischen Frauenkommission).
4.11 Art. 18 Kriminalisierung des Menschenhandels
Für TRIAL wäre es wünschenswert in den Erläuterungen zu präzisieren, dass der Menschenhandel unter Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen begründet, und so nach dem Universalitätsprinzip verfolgt werden kann.
4.12 Art. 19 Kriminalisierung der Nutzung der Dienste eines Opfers
GE erachtet es als sinnvoll, die Kriminalisierung der Nutzung von Diensten von Menschenhandelsopfern innerstaatlich nicht umzusetzen. Nichts desto trotz obliege es jeder Person, strafrechtlich relevante Sachverhalte anzuzeigen.
4.13 Art. 26 Bestimmung über das Absehen von Strafe
GE bemerkt, dass in der Genfer Strafprozessordnung im Gegensatz zur neuen Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) noch vorgesehen sei, aus Opportunitätsgründen bei Opfern von Menschenhandel ein Strafverfahren wegen Verletzung des Ausländerrechts einzustellen.
4.14 Art. 28 Schutz von Opfern, Zeugen beziehungsweise Zeuginnen und Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten
(Siehe dazu auch die detaillierten Bemerkungen zum ZeugSG unter Ziff. 5)
Für 14 Vernehmlassungsteilnehmer (Grüne, SP, SP Frauen , Frauenr. Basel, Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF) entspricht die Umsetzung von Artikel 28 in Form des unterbreiteten ZeugSG den Anforderungen der Konvention nicht. Dies darum, weil mit dem Gesetz nur Opfer geschützt würden, welche an einem Strafverfahren beteiligt und für die Strafverfolgung von grosser Wichtigkeit sind. Gemäss Konvention seien demgegenüber umfassende Schutzmassnahmen ohne Mitwirkungspflicht in einem Strafverfahren zu ergreifen. Ebenfalls sei der Schutz auf andere Personen wie Familienmitglieder auszudehnen.
Für 11 Vernehmlassungsteilnehmer (SP Frauen, Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, VSJF,
Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF) sind im Sinne der Europaratskonvention umfassende Opferschutzmassnahmen zu erarbeiten, die allenfalls ins OHG oder in die neue StPO aufgenommen werden sollen.