Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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ZH konstatiert, dass die Bestimmung entscheidende Punkte offen lasse. Nicht geregelt seien diejenigen Fälle, bei denen ausländische Personen erst aufgrund des Zeugenschutzprogramms eine Aufenthaltsregelung erhalten. Auch an andere ausländerrechtliche Tatbestände wie Familiennachzug, Kantonswechsel, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seien nicht geregelt.
GR fordert die Aufnahme einer Bestimmung, wonach die Zeugenschutzstelle zwingend die Fremdenpolizeibehörde über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms zu informieren hat.
Um der Anhörungspflicht nachkommen zu können, muss nach Meinung von SG im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ein entsprechender Bemerkungscode eingeführt werden.
SG fordert, dass diese Bestimmung ins AuG aufgenommen wird.
VD bemerkt, dass nicht nur bei der Nichtverlängerung und beim Widerruf, sondern auch vor der Ablehnung einer erstmaligen Bewilligung die Zeugenschutzstelle konsultiert werden soll.
Mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Praxis der Kantone fordert die EKM, dass die Zeugenschutzstelle den Entscheid über die Erteilung oder die Verlängerung eine Aufenthaltsbewilligung fällt. Zusätzlich solle die Zeugenschutzstelle prüfen, ob eine Rückführung möglich sei und entsprechend die Betroffenen im Rahmen von Rückkehrprogrammen unterstützen. Falls keine Rückkehr möglich sei, so solle das Bundesamt für Migration (BFM) als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme verfügen.
5.21 Art. 21 Abstimmung bei Freiheitsentzug
Für 5 Vernehmlassungsteilnehmer (SO, TI, TG, VD und Privatim) ist diese Bestimmung unklar in Bezug auf die Entscheidkompetenz. Es sollte klar geregelt sein, ob die Zeugenschutzbehörde ein Weisungsrecht gegenüber der Strafvollzugsbehörde besitzt oder umgekehrt. TI schlägt vor, die Kompetenzzuweisung mittels einer an Art. 20 angelehnten Formulierung zu bestimmen.
Für ZH ist die Bestimmung zu weit formuliert und kann allenfalls in die Kompetenzen der Kantone eingreifen.
OW schlägt vor, „im Einvernehmen mit der Strafbehörde“ zu ersetzen mit „mit Zustimmung der Strafvollzugsbehörde“.
5.22 Art. 22 Organisation der Zeugenschutzstelle
13 Kantone (AG, AR, BL, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG), 4 Parteien (CSP, CVP, FDP, Grüne) und 8 Organisationen (FIZ, VSJF, Fastenopfer, Flüchtlingshilfe, tdf,
SOSF, EFS, Friedensrat ) begrüssen ausdrücklich den Aufbau einer nationalen Zeugenschutzstelle beim Bund.
Die KSBS verlangt in der Bestimmung den Zusatz „unabhängige“ Zeugenschutzstelle.