Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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5.2 Art. 2 Zweck
15 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, Grüne, BL, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF, Fastenopfer, SRK, Amnesty) bemängeln, dass bei der Ausgestaltung des Gesetzes, nicht der Schutz der betroffenen Person im Vordergrund stehe,
sondern dass der Zeugenschutz ausschliesslich der Sicherung des staatlichen Strafverfolgungsanspruches diene. Im Sinne der Europaratskonvention müsse aber der Schutzgedanke ins Zentrum gestellt werden, der auch ohne Mitwirkungspflicht der Zeugen erfüllt werden müsse.
Für JuCH und ICJ-CH ist der Begriff "angemessen" in Bezug auf die zu gewährende Beratung und Unterstützung zu streichen. Dieser Begriff werde im Recht nur verwendet, wenn keine „volle" Beratung und Unterstützung gewährt werden wolle.
5.3 Art. 3 Geltungsbereich
Für 14 Vernehmlassungsteilnehmer (BL, GE, SP, Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, VSJF,
Flüchtlingshilfe, tdf, worldvision, SOSF, JuCH, ICJ-CH, Amnesty) ist darauf zu verzichten, die Wesentlichkeit einer Aussage und die Schwere der aufzuklärenden Straftat als Kriterium aufzunehmen. Für diese Vernehmlassungsteilnehmer sollte die Gefährdung und Schutzbedürftigkeit als hauptsächliches Kriterium gelten, nicht die Relevanz der Aussage.
8 weitere Vernehmlassungsteilnehmer (LU, ZH, FR, SKG, SKF, SSV, EFS, Frauenr. Basel) fordern, das Erfordernis der Wesentlichkeit der Aussage zu streichen. Begründet wird dieses Anliegen entweder damit, dass die Relevanz der Aussage im Lauf des Verfahrens ändern kann, oder dass die Gefährdung der zu schützenden Person das ausschlaggebende Kriterium sein soll.
Für SO ist es unerlässlich, dass auch Polizisten, Verdeckte Ermittler, Sachverständige, Übersetzer sowie deren Angehörige vom Geltungsbereich erfasst sind.
Für 11 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe tdf, worldvision, SOSF, Fastenopfer, JuCH, ICJ-CH) dürfen die Anforderungen für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm nicht allzu hoch gesetzt werden, weil die Gefährdung oft subtiler Natur sei.
Nach Meinung des SAV ist es wichtig, dass die Schwere des Delikts als Kriterium aufgeführt ist, damit Zeugenschutzprogramme nur bei hoher Gefährdung und schweren Delikten zur Anwendung kommen.
Ju-CH und ICJ-CH bemängeln, dass für ein Zeugenschutzprogramm kumulativ die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a (Gefährdung) und b (Wesentliche Mitwirkung) vorzuliegen haben. Gemäss Artikel 14 des Übereinkommens sei jedenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren, wenn alternativ einer der in Buchstaben a und b genannten Gründe gegeben sind.
Uni G begrüsst, dass der Geltungsbereich des Gesetzes auf Angehörige ausgeweitet ist.
Die CSP fordert eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf andere Personen, welche gefährdet sein könnten, beispielsweise Geschäftspartner.