Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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einer zentralen Zeugensschutzstelle beim Bund vor. Gestützt auf den 2006 vom Bundesrat erkannten Rechtsetzungsbedarf im ausserprozessualen Zeugenschutz2 gilt der Entwurf nicht nur für Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel, sondern für alle Personen, welche aufgrund ihrer Mitwirkung in einem Strafverfahren des Bundes oder der Kantone einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind und ohne deren Angaben die Strafverfolgung wesentlich erschwert wäre. Ebenfalls vorgesehen ist die Beratung und Unterstützung der Kantone durch die zentrale Zeugenschutzstelle zugunsten von Personen, welche nicht in ein eigentliches Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden können, jedoch einzelner Schutzmassnahmen bedürfen.
Der Vorentwurf sieht ebenfalls vor, dass die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der zentralen Zeugenschutzstelle gemeinsam vom Bund und den Kantonen getragen werden sollen. Was die Finanzierung der einzelnen Zeugenschutzprogramme betrifft, so soll gemäss Vorentwurf für die fallabhängigen Kosten (d.h. Lebenshaltungskosten der zu schützenden Personen sowie für die laufenden Kosten für besondere Zeugenschutzmassnahmen) das jeweilige verfahrensleitende Gemeinwesen aufkommen. Somit finanzieren die Kantone oder der Bund jeweils diejenigen Zeugenschutzprogramme, welche im Rahmen ihrer eigenen Strafverfahren durchgeführt werden.
3 Hauptergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
3.1 Genehmigung der Menschenhandelskonvention
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer (64) begrüsst ausdrücklich die Absicht des Bundesrates, die Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ratifizieren. Einzig eine Partei (SVP) lehnt die Ratifizierung ab und ein Kanton (TI) erachtet sie aufgrund der Legiferierung im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes als überflüssig.
Nach Einschätzung verschiedener Vernehmlassungsteilnehmer (SP, Grüne, SP Frauen,
Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF, ICJ-CH, JuCH) besteht in der Schweiz, abgesehen von der fehlenden Regelung des ausserprozessualen Zeugenschutzes, noch weiterer Umsetzungsbedarf. Entgegen der Meinung des Bundesrates erfülle daher die Schweiz verschiedene Anforderungen der Konvention, insbesondere im Ausländerrecht, nicht (Siehe dazu die Detailkritik unter Ziffer 4.7 und 4.8).
3.2 Vorentwurf zum ZeugSG
Mit Ausnahme einer Partei (SVP) begrüssen die Vernehmlassungsteilnehmer die Absicht des Bundesrates, den ausserprozessualen Zeugenschutz gesetzlich zu normieren.
2 Vgl. Bericht des Bundesrates vom 9. Juni 2006 in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005, „Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen“, BBl 2006 5693, 5726