Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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Nach Meinung des CP kann die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifizieren, weil der unterbreitete Vorentwurf zum ZeugSG die Betreuer der Opfer nicht umfasst. Die Schweiz erfülle daher das Übereinkommen in diesem Punkt nicht.

4.15 Art. 29 Spezialisierte Behörden und Koordinierungsstellen

20 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, VSJF, Brot für alle,

HEKS, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF, Frauenr. Basel, SRK, UNIFEM, JuCH, ICJ-CH, SFM, Amnesty) sind der Meinung, dass die KSMM beim Bundesamt für Polizei als nationaler Berichterstatter zur „Überwachung des Vorgehens der staatlichen Institutionen bei der Bekämpfung des Menschenhandels“ nicht geeignet sei. Die KSMM erfülle die Voraussetzung der Unabhängigkeit nicht. Sie verweisen in diesem Zusammenhang teilweise auf den Explanatory Report zum Europaratsübereinkommen, welcher als „best practice“ Holland nennt, wo eine unabhängige Institution eingesetzt wurde.

5 Bemerkungen zum Vorentwurf des ZeugSG

5.1 Art. 1 Gegenstand

BL und tdf fordern, dass der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Personen ausgedehnt wird, welche von Zwangsheiraten bedroht sind. Für BL ist eine zusätzliche Ausdehnung auf Opfer häuslicher Gewalt angezeigt.

Für OW sollte das Gesetz ebenfalls in Militärstrafverfahren zur Anwendung kommen.

OW begrüsst, dass der Gegenstand über den Bereich des Menschenhandels hinausgeht. Demgegenüber ist der Gesetzesentwurf für das CP nicht akzeptabel, weil er über den Menschenhandel hinausgeht.

Für VD sind die Begriffe Opfer und Zeuge nicht klar definiert.

Für VD, TRIAL und CP ist der Begriff der „schweren Straftat“ noch zu bestimmen.

Der SAV begrüsst, dass der ausserprozessuale Zeugenschutz nicht in der StPO, sondern separat geregelt werde.

JuCH und ICJ-CH stellen fest, dass nach Art. 12 Absatz 6 des Übereinkommens die Hilfe an Opfern nicht von der Bereitschaft abhängig gemacht werden darf, dass sie als Zeuginnen oder Zeugen auftreten. Vor diesem Hintergrund sei Artikel 1 unbefriedigend und deshalb neu zu fassen.

TRIAL fordert, dass aus Gesetz oder Botschaft hervorgeht, dass die dem Universalitätsprinzip unterstellten Straftaten internationalen Charakters als schwere Delikte im Sinne des ZeugSG einem Zeugenschutzprogramm zugänglich sind.

Für das SRK soll die Schwere des aufzuklärenden Delikts als Kriterium für die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms gestrichen werden.