Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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5.8.3 Absatz 3
4 Vernehmlassungsteilnehmer (ZH, ZG, KSBS, SRK) erachten es als sinnvoll oder notwendig den Rechtsmittelweg gegen einen Negativentscheid des Direktors des Bundesamtes für Polizei zu ergänzen. Die KSBS schlägt eine entsprechende Formulierung vor, nach welcher sowohl die Verfahrensleitung als auch die zu schützende Person zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss Uni G muss die Beschwerdelegitimation dieser beiden Verfahrensbeteiligten explizit aufgeführt werden.
Nach Meinung von 11 anderen Vernehmlassungsteilnehmern (SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, worldvision, SOSF, Fastenopfer, JuCH, ICJ-CH) muss der zu schützenden Person ein Rechtsmittel gegen den negativen Entscheid des Direktors des Bundesamtes für Polizei zustehen.
5.8.4 Absatz 4
Für den SAV sollte zumindest in Form einer Aktennotiz aus dem Dossier ersichtlich sein, dass ein Antrag beziehungsweise ein Entscheid bezüglich eines Zeugenschutzprogramms vorliegt.
5.9 Art. 9 Zustimmung und Beginn des Zeugenschutzprogramms
Für ZG muss der Inhalt von Artikel 9 vor demjenigen von Artikel 8 (Entscheid des Bundesamtes für Polizei) platziert werden. Die Zustimmung der unter Zeugenschutz zu stellenden Person muss vor dem Entscheid des Bundesamtes vorliegen, ansonsten es zu zwecklosen Verfahren kommen könnte, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung schliesslich verweigert.
Gemäss LU braucht es einen gesetzlichen Beistand für die Betreuung und Beratung von Kindern und Jugendlichen, die in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden sollen, damit die Zustimmung für ein Zeugenschutzprogramm eingeholt werden kann.
Nach Ansicht von JuCH und ICJ-CH soll nicht nur die Zustimmung der zu schützenden Person vorliegen, sondern die Person sei bereits von Anfang an mit in die Erarbeitung der Zeugenschutzmassnahmen einzubeziehen. Das rechtliche Gehör sei hier besonders sorgfältig auszugestalten und durch entsprechende Verfahrensvorschriften sicher zu stellen.
5.10 Art. 10 Beendigung
BE und KSBS fordern, dass die Verfahrensleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor den Entscheidungen der Zeugenschutzstelle anzuhören und über die
Schutzmassnahmen und allfällige Änderungen zu informieren sei. Gemäss KSBS soll bis zum rechtskräftigen Abschluss stets auch mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache genommen werden müssen.
OW wünscht, dass zur Klärung der Kompetenzen in dieser Bestimmung „Rücksprache mit der Verfahrensleitung“ zu ersetzen sei mit „Zustimmung der Verfahrensleitung“.