Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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Für das SRK sind die Kriterien der Eignung für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm zu überarbeiten. Insbesondere die finanziellen Verhältnisse und das Vorliegen von Vorstrafen sollen keine solchen Kriterien darstellen, weil die Opfer sich meist in prekären finanziellen Situationen befänden und über Vorstrafen verfügten.
Der SSV stellt fest, dass es für das Opfer kein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Verfahrensleitung gebe und auch keinen gegen den ablehnenden Entscheid der Zeugenschutzstelle.
5.8 Art. 8 Entscheid des Bundesamtes für Polizei
5.8.1 Absatz 1
Nach Meinung von BE und der KSBS sollte für den Direktor fedpol und die Zeugenschutzstelle ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht in die Akten der geheimen Voruntersuchung verankert werden. Diese spezialgesetzliche Regelung müsste Artikel 101 Absatz 2 StPO vorgehen, welcher der Verfahrensleitung bei der Gewährung des Akteneinsichtsrechts einen Ermessensspielraum belässt.
Für BE sollte zumindest in der Botschaft erwähnt werden, dass die Zeugenschutzstelle die Pflicht hat, dem Direktor des Bundesamtes für Polizei auch einen Negativantrag zu stellen.
Für 11 Vernehmlassungsteilnehmer (SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, worldvision, SOSF, Fastenopfer, JuCH, ICJ-CH) ist es unklar, wie bindend ein Antrag der Zeugenschutzstelle für das Bundesamt für Polizei ist bzw. ob das Bundesamt für Polizei grundlegend davon abweichen kann.
Das SRK ist der Meinung, dass der Entscheid über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nicht allein vom Direktor fedpol gefällt werden sollte, sondern breiter abzustützen sei.
5.8.2 Absatz 2
Für GE, SZ und TG ist die Abgrenzung der ausserprozessualen zu den prozessualen
Schutzmassnahmen unklar: SZ verlangt die ausdrückliche gesetzliche Regelung von allfälligen Folgen von Kompetenzkonflikten zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden beziehungsweise von unterschiedlichen Entscheiden des Direktors des Bundesamtes für Polizei und dem Zwangsmassnahmengericht. TG fragt sich, ob die Zeugenschutzstelle nicht auch für prozessuale Zeugenschutzmassnahmen zuständig sein könnte. Für GE ist die Formulierung „Ungenügen von Massnahmen…“ in Buchstabe d missverständlich und lässt die Frage offen, ob ein Zeugenschutzprogramm subsidiär zum prozessualen Zeugenschutz ist. GE stellt die Frage in den Raum, ob es nicht sinnvoll wäre, für alle Zeugen eine einheitliche gesetzliche Regelung zu erlassen.
ZG beantragt, Absatz 2 mit dem Kriterium „Schwere der Straftat“ um einen neuen Buchstaben zu ergänzen.