Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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5.23 Art. 23 Aufgaben der Zeugenschutzstelle
5.23.1 Absatz 1
VD empfiehlt, diejenigen Zeugenschutzmassnahmen für deren Ausführung die kantonalen Organe zuständig sind, aus Ressourcengründen nur angemessen zu ergreifen.
AG, BL und SO begrüssen ausdrücklich die Regelung von Absatz 1 Buchstabe e, wonach die Kantone im Vorfeld oder ausserhalb eines Zeugenschutzprogramms von der Zeugenschutzstelle Beratung und Unterstützung erhalten können. Für tdf ist diese Unterstützung der kantonalen Polizeibehörden auch für den Schutz von Menschen unabdingbar, welche von Zwangsheiraten bedroht sind.
Für SG und BS ist die internationale Zusammenarbeit der zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 Buchstabe g wichtig, um auch Familienmitglieder im Ausland schützen zu können. Für SG sollte daher die Zeugenschutzstelle in Artikel 28f. zusätzlich den Auftrag erhalten, bei den zuständigen Behörden im Ausland den Schutz von Familienangehörigen der Zeugen zu beantragen.
5.24 Art. 24 Aktenführung und Geheimhaltung
Für ZH ist im Gesetz noch ausdrücklich zu regeln, dass die Verfahrensleitung dafür zu sorgen habe, dass bis zum Entscheid über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms keine Daten der Schutz suchenden Person in die Verfahrensakten gelangen.
SO erachtet es für wichtig, an der vorgesehenen Geheimhaltung der Akten von Zeugenschutzprogrammen unverändert festzuhalten.
Für ZG braucht es die Ergänzung einer Regelung für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht, bspw. wenn die geschützte Person straffällig wird.
5.25 Art. 25 Informationssystem
Nach Ansicht von VD müssen in Ausnahmefällen auch die kantonalen Strafverfolgungsbehörden Zugriff auf das Informationssystem haben können.
5.26 Art. 27 Datenerhebung
JU wünscht eine Präzisierung von Buchstabe c in Bezug auf die Informationen, um welche von der Kantonspolizei ersucht werden kann und das entsprechende Anfrageverfahren.
Für VD erscheint es logisch, dass der Zeugenschutzstelle auch ein direkter Zugriff auf das elektronische Zivilstandsregister Infostar eingerichtet werden soll, da sie auch auf andere wichtige Systeme zugreifen könne.
5.27 Art. 28 Vereinbarung
Für tdf ist es wichtig, dass auch bei Schutzmassnahmen für die Betroffenen von Zwangsheiraten auf nationaler (und internationaler) Ebene zusammengearbeitet wird. So sei es in den