Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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genügend konkret dargelegt werden. Auch BS erachtet es als kritisch, die Bestimmung des Verteilschlüssels für die Kantonsbeiträge erst in der in der Verordnung vorzunehmen.

AR ist der Meinung, dass der Verteilschlüssel vor der Verabschiedung des ZeugSG offengelegt werden soll, damit die Kantone wissen, was finanziell auf sie zukommt.

SO und TI fordern, dass der Verteilschlüssel unter Mitbeteiligung der Kantone erarbeitet wird.

Für JU ist es nicht akzeptabel, dass der Bundesrat die Höhe der Kantonsbeiträge bestimmt, ohne dass dazu Anhaltspunkte im Gesetz vorliegen und ohne dass dazu eine Anhörung der Kantone durchgeführt wurde.

5.33 Art. 35 Beratung und Unterstützung der Kantone

BS stellt fest, dass eine Kostenbeteiligung der Kantone an der Zeugenschutzstelle und die zusätzliche Entgeltlichkeit der Beratungen, welche zu Gunsten der Kantone getätigt werden, zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung führen. Auch ZH ist der Meinung, dass die Kosten für die Beratungen der Kantone durch die Zeugenschutzstelle nicht zu vergüten seien, wenn die Kantone bereits an die Einrichtung und den Betrieb der Zeugenschutzstelle Beiträge leisten. Andernfalls wären aber für ZH zumindest in diesem Bereich Fallpauschalen vorstellbar.

BE fordert die Streichung von Artikel 35. Die Beratungen durch die Zeugenschutzstelle sollen unentgeltlich sein.

Gemäss GR, SG und der KKPKS soll der Bund, die Kosten des Zeugenschutzes vollumfänglich selbst tragen.

Für JU und ZH ist die Regelung der Kantonsbeiträge für Abgeltung der Beratungs- und Unterstützungsleistung der Kantone unzureichend. Für ZH müssen die Grundzüge dieser Regelung und der Verteilschlüssel grundsätzlich im Gesetz festgehalten werden, oder zumindest in den Materialien genügend konkret dargelegt werden.

Für TI ist es im Hinblick auf Kostenverteilung wichtig, dass die Kantone beim Erlass des Ausführungsrechts in angemessener Weise mitbeteiligt werden.

5.34 Art. 36 Änderungen bisherigen Rechts

Für ZH wäre zu prüfen, ob im Hinblick auf die Tarnidentitäten in weiteren Bundesgesetzen Anpassungen erforderlich sind (beispielsweise dem Ausweisgesetz [AwG; SR 143.1] oder dem Bundesgesetz über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]).

NE begrüsst die Anpassung des AuG, welche die Aufenthaltsgewährung für Zeugenschutzprogramme regelt. Dadurch werde auch der Opferstatus der zu schützenden Personen aufgezeigt.

Für 12 Vernehmlassungsteilnehmer (SP Frauen, Fastenopfer FIZ, Frauenr. Basel, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF) ist eine Aufenthaltsbewilligung die zentralste Voraussetzung, damit ein Opfer- bzw. Zeugenschutzprogramm überhaupt