Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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SRK, SKG, SSV) ist von zentraler Bedeutung, dass die Zeugenschutzstelle eng mit den privaten Opferhilfeorganisationen wie beispielsweise der FIZ oder tdf zusammenarbeitet, welche bereits im Vorfeld eines Zeugenschutzprogramms Schutz und Betreuung gewährleisten.

4 Vernehmlassungsteilnehmer (ZH, FR, SKG, SRK) fordern, dass die systematische Zusammenarbeit mit den Opferhilfeorganisationen im Gesetz verankert wird.

4 Vernehmlassungsteilnehmer (LU, BL, Fastenopfer, Frauenr. Basel) nennen neben den Opferhilfeorganisationen auch die Strafverfolgungsbehörden als wichtige Partner der Zusammenarbeit.

11 Vernehmlassungsteilnehmer (Grüne, SP, Fastenopfer, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SOSF) schlagen vor, die Zusammenarbeit mit den Opferhilfeorganisationen, welche zu Beginn viele Aufgaben der Zeugenschutzstelle wahrnehmen, allenfalls auf Mandatsbasis oder mit einer Leistungsvereinbarung zu regeln und zu entgelten.

Der SSV schlägt vor, dass die Fallübergabe an die Zeugenschutzstelle erst dann erfolgen soll, wenn es um die vollständige Legendierung eines Zeugen geht. Bei milderen Massnahmen soll die Zeugenschutzstelle nur koordinieren und die Betreuung wie bisher durch die NGO erfolgen.

5.18 Art. 17 Sperre der Bekanntgabe von Daten

Privatim begrüsst die Verfahrensregeln, die zum Schutz der Persönlichkeit der Betroffenen sowie der Integrität der öffentlichen Register und Urkunden vorgesehen sind.

tdf fordert, dass diese Bestimmung dahingehend ausgeweitet wird, so dass auch in Fällen von Zwangsheiraten eine Mitwirkungspflicht der öffentlichen und privaten Stellen besteht.

5.19 Art. 19 Aufbau einer neuen Identität

Für ZH ist zu prüfen, ob auf Bundes- respektive Kantonsebene in den entsprechenden Registerbereichen eine zuständige zentrale Stelle zu bezeichnen sei, welche die Einträge und Datensperrungen vornimmt, damit diese Vorgänge optimal koordiniert werden können.

Gemäss VD müssen bei den kantonalen Strafverfolgungsbehörden auch die Verantwortlichen der Datenbanken informiert werden, so dass diese, falls nötig, im Rahmen eines Strafverfahrens eine Verbindung zwischen den beiden Identitäten feststellen können.

Nach dem Dafürhalten von BE könnte in einzelnen Zeugenschutzfällen die Notwendigkeit bestehen, die zu schützende Person mit Dokumenten auszustatten, die sie bislang noch nicht hatte, aber zu ihrer neuen Identität passen. BE hält daher den diesbezüglich offen formulierten Gesetzestext für sachgerecht.

Die CSP erachtet als problematisch, dass auch den Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle vorübergehend eine neue Identität gegeben werden kann.

5.20 Art. 20 Anhörungen bei Aufenthaltsregelungen

Für GR, ZH und FR ist dieser Artikel im Hinblick auf die praktische Umsetzung zu wenig klar.