Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten

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Nach Meinung von TRIAL kann die aktuelle Fassung des Gesetzes so interpretiert werden, dass Opfer und ihre Angehörigen von den Zeugenschutzmassnahmen ausgeschlossen sind, obwohl sie gemäss Konvention darauf ein Anrecht haben. Eine entsprechende Umformulierung der Gesetzestexte sei daher notwendig.

5.4 Art. 4 Begriff des Zeugenschutzprogramms

ZH stellt fest, dass die in dieser Bestimmung genannten Gefährdungssituationen nicht deckungsgleich sind mit den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Konstellationen. Es frage sich daher, ob im Sinne einer einheitlichen Begrifflichkeit in Artikel 4 nicht auf Artikel 3 verwiesen werden sollte.

Gemäss Uni G sind Artikel 4 und 5 angemessen.

5.5 Art. 5 Inhalt des Zeugenschutzprogramms

19 Vernehmlassungsteilnehmer (BE, LU, ZH, Grüne, SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF, JuCH, SSV, ICJ-CH, Fastenopfer, Amnesty) sind der Meinung, dass bei lang andauernden Bedrohungslagen nicht nur eine vorübergehende, sondern eine dauernde Änderung der Identität möglich sein soll. Für ZH ist zu prüfen, ob bei lang andauernden Gefährdungssituationen nicht ein registerrechtliches Sterbenlassen der alten Identität vorzusehen sei.

Für das SRK sollte die Situation von im Ausland lebenden Angehörigen, welche allenfalls auch einer Bedrohung ausgesetzt sind, beim Erstellen eines Zeugenschutzprogramms gebührend berücksichtigt und notwendige Schritte zu deren Schutz eingeleitet werden. Auch dieser Aspekt sollte im Gesetz erwähnt und ausgeführt werden.

5.6 Art. 6 Antrag der Verfahrensleitung

5.6.1 Grundsätzliches

17 Vernehmlassungsteilnehmer (BL, BE, ZH, Grüne, SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF, SKG, SSV, Fastenopfer) fordern, dass ein Zeugenschutzprogramm auch erst nach Abschluss oder bei Einstellung des Strafverfahrens möglich sein soll, weil eine Gefährdungssituation auch beispielsweise erst nach der Verurteilung des Täters entstehen könne.

UR geht davon aus, dass schutzbedürftigen und kooperationswilligen Personen bereits in der Phase der Vorermittlungen Schutz gewährt werden kann.

Nach Meinung von 14 Vernehmlassungsteilnehmern (SP, FIZ, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, SRK, EFS, UNIFEM, worldvision, SKF, SOSF, SKG, Fastenopfer) sollen bereits vor der Eröffnung eines Strafverfahrens Abklärungen über eine mögliche Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm getätigt und ein entsprechender Antrag an die Zeugenschutzstelle gestellt werden können, damit die Zeugen möglichst von Beginn der Gefährdung an geschützt werden.