Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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5.32.2 Absatz 1
SO und ZH stimmen der gewählten Regelung zu, wonach das jeweilige verfahrensführende Gemeinwesen die fallabhängigen Kosten zu übernehmen hat.
BE schlägt vor, dass die fallabhängigen Kosten jährlich hälftig zwischen den Kantonen und dem Bund aufgeteilt werden. Diesfalls könne beispielsweise der Kantonsanteil dann nach den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) auf die einzelnen Kantone aufgeteilt werden
13 Vernehmlassungsteilnehmer (LU, BL, FIZ, EKM, Fastenopfer, Friedensrat, VSJF, Flüchtlingshilfe, tdf, EFS, worldvision, SKF, SOSF) fordern demgegenüber, dass der Bund die fallabhängigen Kosten für die Durchführung von sämtlichen Zeugenschutzprogrammen übernimmt. Sie weisen in diesem Zusammenhang auf die Gefahr hin, dass die Kantone andernfalls nicht den Schutzgedanken in den Vordergrund stellen, sondern aus finanziellen Gründen auf die Beantragung von Zeugenschutzmassnahmen verzichten. Für BL sei dann eine angemessene Kostentragungspflicht der Kantone (einschliesslich Beteiligung an der Zeugenschutzstelle) auf Verordnungsebene festzulegen.
Für FDP, JuCH und ICJ-CH ist unbefriedigend, dass nicht klar vorgesehen werde, in welchen Fällen der Bund und in welchen Fällen ein Kanton die Kosten zu tragen habe. Entweder solle deshalb klar geregelt werden, wann der Anspruch gegenüber dem Bund gilt und wann gegenüber dem Kanton, oder der Bund soll zum vorneherein die Kosten zu übernehmen, wobei er gegebenenfalls nach Artikel 34 Abs. 3 oder Artikel 35 schadlos gehalten werden könne.
Für FDP, JuCH und ICJ-CH ist es zusätzlich nicht in jedem Fall notwendig, dass die Lebenshaltungskosten von der öffentlichen Hand getragen werden. Wenn beispielsweise die Zeugenschutzmassnahmen andauern, obwohl die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess integriert ist, entfalle diese Notwendigkeit.
5.32.3 Absatz 2
AG, BE, JU, OW, NE und VD fordern, dass der Bund für den Aufbau den Betrieb der Zeugenschutzstelle aufkommen soll.
SH ist der Meinung, dass der Betrieb der Zeugenschutzstelle allein durch den Bund finanziert werden soll, da die Kantone sich bereits an deren Aufbau beteiligen und die fallabhängigen Kosten und die Beratungen bezahlen.
JU, LU, VD und KKPKS fragen sich, ob für den Betrieb der Zeugenschutzstelle wirklich 10 Stellen notwendig sind. Die KKPKS fordert diesbezüglich, dass vor der Sprechung von weitgehenden Ressourcen die Auswirkungen des Gesetzes abgewartet werden sollen.
5.32.4 Absatz 3
Für ZH und BS ist die Regelung der Kantonsbeiträge für den Aufbau und Betrieb der Zeugenschutzstelle unzureichend. Für ZH müssen die Grundzüge dieser Regelung und der Verteilschlüssel grundsätzlich im Gesetz festgehalten werden, oder zumindest in den Materialien