Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 32 Seiten
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meisten Fällen erforderlich, dass die Frauen zumindest in einen anderen Landesteil der Schweiz, wenn nicht sogar ins Ausland, umziehen müssen.
Für TRIAL wäre es wichtig darzulegen, dass Art. 28 ZeugSG auch auf die Angehörigen der Opfer im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZeugSG anwendbar ist, auch wenn sie sich im Ausland befinden. Es wäre in diesem Zusammenhang wichtig in der Botschaft zu präzisieren, dass das AsylG und das AuG für die Ausreise der Angehörigen aus den Aufenthaltsländern benützt werden könnte.
5.28 Art. 29 Kostenteilung
FR fordert eine Präzisierung der Bestimmung, so dass daraus klar hervorgeht, dass es sich um eine Kostenvereinbarung handelt zwischen der Eidgenossenschaft einerseits, und einem anderen Staat oder internationalen Gerichtshof andererseits.
5.29 Art. 30 Schweigepflicht
Die Schweigepflicht über Daten im Zusammenhang mit einem Zeugenschutzprogramm ist für SO zentral. SO regt aber an, in den Absätzen 1 und 2 der Bestimmung statt von "Berechtigung" von "vorgängiger Zustimmung" der Zeugenschutzstelle zur Offenbarung solcher Kenntnisse zu sprechen.
5.30 Art. 31 Strafdrohung für Schweigepflicht
Um der grossen Bedeutung der Schweigepflicht Rechnung zu tragen, soll gemäss OW nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Verletzung der Schweigepflicht unter Strafe gestellt werden.
NW vermisst Regelungen, welche den Missbrauch eines Zeugenschutzprogramms ahnden.
5.31 Art. 33 Einholung von Auskünften und Inspektion
OW erachtet die in Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit des angepassten Kontroll- und Berichterstattungsverfahrens als unerlässlich.
5.32 Art. 34 Durchführung von Zeugenschutzprogrammen
5.32.1 Grundsätzliches
SG, GR und die KKPKS fordern, dass der Bund sämtliche Kosten tragen soll, welche durch den Zeugenschutz entstehen. Dies umfasst sowohl die Durchführung der Zeugenschutzprogramme (Absatz 1) wie auch den Aufbau und Betrieb der Zeugenschutzstelle (Absätze 2 und 3).
Für die FDP steht im Vordergrund, dass ein Zeugenschutzprogramm aufgrund der wenigen Fälle schlank gehalten wird. Die CVP fordert, dass die anfallenden Kosten des Zeugenschutzes den Nutzen nicht übersteigen dürfen. Daher sollen die Betriebskosten der möglichst schlanken Stelle auf einem Minimum gehalten werden.